1 Der Fall

Außerhalb der Schul- und Hortzeit spielten Kinder auf einem frei zugänglichen Schulgelände Fußball. Auf dem Gelände waren Fußballtore ohne Netz aufgestellt. Das Gelände war nur durch einen ca. 1 m hohen Zaun umfriedet. Während des Spielens der Kinder trafen Bälle einen PkW, der auf einem unmittelbar an das Schulgelände angrenzenden Parkplatz abgestellt war. An den PkW entstanden dadurch Lackschäden.

Der Parkplatz war als solcher ausgewiesen. Zu ähnlichen Schadensfällen war es in der Vergangenheit bereits öfters gekommen. Mit der Klage (2.Instanz) wurden Schadensersatzansprüche gegen die Schule geltend gemacht. Die Klage wurde abgewiesen.

2 Das Urteil

Ausgangspunkt des Gerichts war die Überlegung, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers nach § 823 Abs.1 BGB vorliegt. Praktisch heißt das: Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft, unterhält oder andauern lässt, hat die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter tunlichst abzuwenden. So die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nach Auffassung des OLG hatte der Schulträger diese Pflicht verletzt, da er nicht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz nach außen getroffen hatte. Nach dem Gericht wäre das Aufstellen eines ausreichend hohen Ballfangzaunes ausreichend gewesen. Diese Maßnahme wäre auch zumutbar und wirtschaftlich vertretbar gewesen.

Aber: Im Ergebnis kam das Gericht zu dem entscheidenden Schluss, dass das Mitverschulden des Klägers im konkreten Fall derart überwiegend war, dass die Haftung des Grundstückseigentümers dahinter zurücktritt. Der Kläger musste sich entgegenhalten lassen, dass er sein Auto bewusst und in Kenntnis der unzureichenden Sicherung des Platzes dort abgestellt hatte und allgemein bekannt war, dass es dort aufgrund der unzureichenden Absicherung bereits zu Schäden gekommen war.

3 Hinweise für den Vorstand

Das Urteil ist für ein Schulgelände ergangen, lässt sich aber ohne weiteres auf den Vereinsbereich übertragen, da die allgemeinen Aussagen zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers auch hier zutreffen. Für den Vorstand ist dabei zu beachten, dass nicht nur der Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig ist, sondern auch die Mieter, Pächter oder Nutzer von in der Regel kommunalen Sporteinrichtungen, wenn ihnen kraft Vertrages, die Verkehrssicherungspflicht seitens der Kommune überwälzt worden ist.

Also: Hier lohnt sich ein Blick in den Vertrag mit der Gemeinde, der in der Regel umfassende Haftungsfreistellungsklauseln zugunsten der Gemeinde enthält. Damit steht der Verein – wie ein Eigentümer– in der vollen Verantwortung.

Sollte der Verein diesen Risiken ausgesetzt sein, muss unbedingt der dazu erforderliche Versicherungsschutz seitens des Vereins gewährleistet werden.

Wichtiger Aspekt des Urteils: Die Rechtsprechung geht bei Sport- und Fußballplätzen von der Erforderlichkeit von Ballfangzäunen mit einer Höhe von sechs bis acht Metern aus.

 
Hinweis

Einschlägige Gesetzesstellen:

Fundstellen

OLG Brandenburg v.16.4.2002, Az.: 2 U 44/01, NVwZ 2002, S. 1145 ff.

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