Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
Welche Einnahmen sind im Rahmen der Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit und welche sind umsatzsteuerpflichtig? Welche Vorsteuern können in Abzug gebracht werden?
Nachfolgend werden die Grundlagen der Zuordnung von sportlichen Veranstaltungen, der Begriff des "bezahlten Sportlers" und darauf aufbauend die steuerliche Behandlung von Preisgeldern sowohl beim empfangenden Sportler als auch beim zahlenden Verein erläutert.
Eine sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern – die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen – ermöglicht, Sport zu treiben. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt.
Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein. Unter Sportveranstaltungen sind die Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Die Teilnahme von Zuschauern ist nicht erforderlich. Es ist unschädlich, wenn sich ausschließlich Vereinsmitglieder betätigen. Eine bestimmte Organisationsform oder Organisationsstruktur schreibt das Gesetz nicht vor.
Die Angebote von Training, Aus- und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehören zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind als "sportliche Veranstaltungen" einzuordnen. Die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob der Unterricht durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte (Kursgebühren) finanziert wird.
Sportreisen sind als sportliche Veranstaltung anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.
Diese Vorgaben gelten gleichermaßen für Sportvereine und Sportverbände.
Keine sportliche Veranstaltung liegt vor:
- Bei einer bloßen Nutzungsüberlassung von Sportgeräten oder Sportanlagen. Die Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer ist keine sportliche Veranstaltung, sie schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Gleiches gilt für die Überlassung von Sportgeräten;
- wenn ausschließlich Dienstleistungen durchgeführt werden, die nur mittelbar der Sportausübung dienen, wie beispielsweise die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung;
- beim Einzeltraining für Sportler;
- bei der Unterhaltung von Clubhäusern, Kantinen, Vereinsheimen/-gaststätten u. Ä., auch wenn diese Einrichtungen ihr Angebot nur an Mitglieder richten.
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Folgende Einnahmen werden den sportlichen Veranstaltungen zugeordnet:
- Eintrittsgelder von Zuschauern
- Startgelder und Teilnehmergebühren
- Entgelte für die Durchführung von Kursen
- Einnahmen aus der Durchführung von Sportreisen
- erhaltene Ablösezahlungen für Sportler.
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Ausgaben aus sportlichen Veranstaltungen sind unter anderem:
- Aufwendungen für die Durchführung von Sportveranstaltungen
- Aufwendungen für die Nutzung der Sportanlagen und Sportgeräte
- Personalkosten (Übungsleiter, Trainer und Helfer) für die Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen
- Aufwendungen für Spieler, Reisekosten, Antrittsgelder, Siegprämien.
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1.1 Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb
Wenn die Einnahmen des Vereins aus der Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen nicht höher sind als 45.000 Euro im Jahr (Zweckbetriebsgrenze), liegt ein Zweckbetrieb vor. Gewinne in diesem Bereich werden nicht versteuert. Verluste sind zulässig und können beispielsweise aus den Mitgliedsbeiträgen und mit Spenden gedeckt werden.
1.2 Sportliche Veranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Übersteigen die Einnahmen des Vereins aus sportlichen Veranstaltungen in einem Jahr den Betrag von 45.000 Euro, werden alle sportlichen Veranstaltungen dieses Jahres dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Die Gewinne aus den Veranstaltungen unterliegen dann der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Verluste würden die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt gefährden, wenn sie nicht nach den engen Regeln des zulässigen Verlustausgleichs ausgeglichen werden können. Die Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt auch, wenn die Veranstaltungen ausschließlich mit Amateursportlern durchgeführt werden.
1.3 Option Zweckbetrieb Sport
Der Verein hat ein Wahlrecht (Option), die Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen nicht an die Höhe der Einnahmengrenze von 45.000 Euro zu knüpfen. Er kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten. Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann danach, ob "bezahlte Sportler" an der Veranstaltung teilnehmen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) oder ob ausschließlich Amateure teilnehmen (Zweckbetrie...