Bei einer Änderung des Vereinszwecks muss stets geprüft werden, ob diese eine Zweckänderung darstellt oder nur eine Erweiterung oder Modifizierung des bisherigen Vereinszwecks damit verbunden ist und der Charakter des Vereins erhalten bleibt und damit nur eine einfache Satzungsänderung vorliegt. Für eine Zweckänderung wäre die Zustimmung aller (!) stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S.2 BGB), auch derer, die nicht an der Versammlung teilnehmen. Für eine normale Satzungsänderung (§ 33 Abs.1 S. 1 BGB) ist dagegen die Satzungsänderungsmehrheit maßgebend, die die Satzung vorsieht.

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