1 Worum geht es?
Im Rechtsverkehr muss darauf geachtet werden, dass rechtliche Erklärungen, wie z. B. Kündigungen und Antragsfristen, eingehalten werden und bei der zuständigen Stelle eingehen, damit sie wirksam sind. Dies zu beachten ist die Sache desjenigen, der die Erklärung abzugeben hat. Dies gilt im Zivilrecht genauso wie im Steuerrecht. Verfristungen führen daher regelmäßig dazu, dass die rechtliche Handlung unwirksam ist, wie z. B. die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist im Arbeitsrecht dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum gewünschten Zeitpunkt endet.
2 Was war geschehen?
Die Kläger hatten ihre Steuererklärungen für 2009 am 31.12.2013 gegen 20:00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt eingeworfen. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärungen erst 2014 an die zutreffende Stelle weitergeleitet worden seien. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.
3 Grundsätze der Entscheidung
- Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er bei einem unzuständigen Finanzamt erfolgt.
- Eine starre Anwendung der zivilrechtlichen Zugangsregeln für Willenserklärungen (§ 130 BGB) ist bei den Finanzämtern aufgrund des besonderen öffentlichen-rechtlichen Auftrags der Finanzverwaltung nicht gerecht.
4 Ausführungen des Gerichts
Das Finanzamt ist nach § 25 Abs. 1 EStG verpflichtet, die Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2009 durchzuführen. Die Kläger hatten durch Einwerfen ihrer Steuererklärung am 31.12.2013 innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam Anträge auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG gestellt, die den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO hemmten.
Es ist schließlich gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen muss. Zudem kann die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst – wie hier – nach außen als einheitliche Verwaltung auftritt.
Die Finanzverwaltung hat nämlich einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen. Eine starre Anwendung der zivilrechtlichen Zugangsregeln für Willenserklärungen (§ 130 BGB) würde dem besonderen öffentlichen-rechtlichen Auftrag der Finanzverwaltung nicht gerecht.
5 Praxishinweis
Übertragen auf die Vereinspraxis ist dennoch zu empfehlen, sich über die Zuständigen der Finanzverwaltung – bezogen auf den eigenen Verein – zu informieren, um rechtliche Nachteile für den Verein zu vermeiden. Der Vorstand nach § 26 BGB sollte sich daher direkt bzw. über den steuerlichen Berater über die Zuständigkeiten informieren, die regional unterschiedlich sein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Verwaltungssitz des Vereins und damit die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes ändert.
6 Revision anhängig
In den Verfahren hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die Verfahren werden beim BFH unter den Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt und sind daher noch nicht rechtskräftig.
Fundstellen
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FG Köln, Urteil v. 16.10.2017, Az.: 1 K 1637/14 |