Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
Vereine sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Befreit sind jedoch die Aktivitäten im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und in den Zweckbetrieben.
Der Verein ist mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten, die kein Zweckbetrieb sind, steuerpflichtig.
Hierzu zählen im Wesentlichen:
- die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken,
- Werbeeinnahmen, z. B. Anzeigenwerbung, Trikotwerbung, Vergütungen für Werbe-Lautsprecherdurchsagen, Bandenwerbung, Einnahmen für die aktive Mitwirkung bei den verschiedensten werblichen Maßnahmen von Werbepartnern,
- Erlöse aus Fanartikelverkäufen,
- Gesamteinnahmen aus dem Eigenbetrieb von vereinseigenen Gaststätten, Klubheimen und ähnlichen Einrichtungen,
- Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen,
- kurzzeitige Vermietung oder bezahlte Überlassung von vereinseigenen Sportanlagen, Hallen, Plätzen, Einrichtungen, Geräten an Nichtmitglieder,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb eingestuft werden,
- Verkaufserlöse aus Basaren, gesammelten Altmaterialien u. Ä.
Die Einnahmen aus diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden einheitlich als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beim Verein behandelt. Sie führen jedoch nur dann zu einer Körperschaftsteuer-Belastung, wenn die Bruttoeinnahmen in einem Vereinsjahr mehr als 45.000 Euro insgesamt betragen. Basis für diese Berechnung sind die Gesamteinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer.
Liegt der gemeinnützige Verein unter dieser besonderen Besteuerungsgrenze, werden diese Einkünfte weder bei der Körperschaft- noch bei der Gewerbesteuer angesetzt.
Auch wenn die Einnahmengrenze von 45.000 Euro nicht überschritten wird, muss der Verein die Einnahmen gesondert aufzeichnen. Umsatzsteuerlich sind die Erlöse mit dem Regelsteuersatz zu versteuern, es gilt nicht der Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe. Liegen die Einnahmen, wozu u. a. auch anteilige Umsatzerlöse aus Gemeinschaftsveranstaltungen bzw. Vereinsgemeinschaften hinzugerechnet werden müssen, über der Grenze von 45.000 Euro, ist eine Gewinnermittlung zu erstellen, und zwar entweder als Einnahme-Überschuss-Rechnung oder durch einen Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung).
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) werden die erzielten Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.
Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist als zusätzliche Steuererklärung der amtliche Vordruck EÜR beim Finanzamt einzureichen.
In der Anlage EÜR sind nur die Einnahmen und Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben.
Der Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegt der Körperschaftsteuer. Ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro wird vom Einkommen abgezogen. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des steuerpflichtigen Einkommens. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, berechnet auf die Körperschaftsteuer. Daneben fällt Gewerbesteuer an.
Die Steuererklärungen sind elektronisch mittels des Programms ELSTER zu erstellen und dem Finanzamt zu übermitteln (vgl. Abschnitt 1.1).
5.1 Gewinnpauschalierung
Der Gewinn bestimmter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe kann mit 15 % der Nettoeinnahmen angesetzt werden. Besondere Bedeutung hat die Regelung für die von gemeinnützigen Vereinen selbst betriebene Werbung im Zusammenhang mit Zweckbetrieben. Daneben gilt die pauschale Gewinnermittlung auch für die Totalisatorbetriebe der Pferderennvereine und die zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste. Die in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer ist neben dem pauschal ermittelten Gewinn als Einnahme und bei Zahlung an das Finanzamt als Ausgabe zu berücksichtigen. Alle anderen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Einnahmen sind mit dem Ansatz des pauschal ermittelten Gewinns abgegolten.
Falls daneben noch weitere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden, für die der Gewinn nicht pauschal angesetzt wird, sind die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den der Gewinnpauschalierung unterliegenden Geschäftsbetrieben gesondert aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind erforderlich, da diese Ausgaben – abgesehen von der gezahlten Umsatzsteuer – das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mindern dürfen und die genaue Höhe der Einnahmen als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Gewinns benötigt wird.
Ein Automobilhaus stellt im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung eines Vereins Pkws aus. Der Verein erhält von dem Autohaus einen Betrag von 10.000 Euro.
Lösung: Die Einnahmen sind als Werbeeinnahmen einzuordnen. Da diese Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Veranstaltung des Vereins vereinnahmt worden sind, braucht der Gewinn nur mit 15 % von 10.000 Euro, also 1.500 Euro, angesetzt zu werden.
Für die Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro überschritten wird, sind die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen.
Altmaterialsammlungen (Sammlung und...