Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
Der Gewinn bestimmter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe kann mit 15 % der Nettoeinnahmen angesetzt werden. Besondere Bedeutung hat die Regelung für die von gemeinnützigen Vereinen selbst betriebene Werbung im Zusammenhang mit Zweckbetrieben. Daneben gilt die pauschale Gewinnermittlung auch für die Totalisatorbetriebe der Pferderennvereine und die zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste. Die in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer ist neben dem pauschal ermittelten Gewinn als Einnahme und bei Zahlung an das Finanzamt als Ausgabe zu berücksichtigen. Alle anderen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Einnahmen sind mit dem Ansatz des pauschal ermittelten Gewinns abgegolten.
Falls daneben noch weitere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden, für die der Gewinn nicht pauschal angesetzt wird, sind die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den der Gewinnpauschalierung unterliegenden Geschäftsbetrieben gesondert aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind erforderlich, da diese Ausgaben – abgesehen von der gezahlten Umsatzsteuer – das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mindern dürfen und die genaue Höhe der Einnahmen als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Gewinns benötigt wird.
Ein Automobilhaus stellt im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung eines Vereins Pkws aus. Der Verein erhält von dem Autohaus einen Betrag von 10.000 Euro.
Lösung: Die Einnahmen sind als Werbeeinnahmen einzuordnen. Da diese Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Veranstaltung des Vereins vereinnahmt worden sind, braucht der Gewinn nur mit 15 % von 10.000 Euro, also 1.500 Euro, angesetzt zu werden.
Für die Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro überschritten wird, sind die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen.
Altmaterialsammlungen (Sammlung und Verwertung von Lumpen, Altpapier, Schrott) sind gesondert begünstigt.
- Der Gewinn wird bei der Verwertung von Altpapier mit 5 %,
- bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 %
der Einnahmen angesetzt.
Diese Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel), Basare, und ähnliche Einrichtungen sind also nicht begünstigt.
Die Gewinnpauschalierung ist nur anzuwenden, wenn der Verein dies beantragt (Wahlrecht).
Soweit Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, z. B. Werbemaßnahmen bei einem Vereinsfest oder bei sportlichen Veranstaltungen, die ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind, kann die Reingewinnschätzung nicht angewandt werden. Bei unterschiedlicher Nutzung der Werbemaßnahmen, d. h. sowohl für steuerbegünstigte Tätigkeiten als auch bei fehlender Steuerbegünstigung, müssen die Einnahmen ggf. im Schätzungswege aufgeteilt werden.