Gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) haften die Vorstandsmitglieder persönlich für eine sorgfältige Vereinsführung. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Sofern der Verein Ansprüche von Außenstehenden befriedigen muss, kann er im Innenverhältnis Regress gegen Vorstandsmitglieder nehmen, sofern denen vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Im Außenverhältnis haften Vorstandsmitglieder nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

Im Innenverhältnis gegenüber dem Verein haften Vorstandsmitglieder grundsätzlich auch für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung kann in der Satzung des Vereins abbedungen werden. Sofern die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind bzw. für ihre Tätigkeit keine Vergütung über 840 Euro im Jahr hinaus erhalten, haften sie dem Verein für in Wahrnehmung der Vorstandspflichten verursachten Schäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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