Zusammenfassung

Eingetragene Vereine (e. V.) sind juristische Personen, die mit dem Vereinsvermögen haften. Eine Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Vorstandsmitglieder haften, wenn sie ihre Pflichten verletzen.

Ein Verein muss seine steuerlichen Pflichten wie jeder andere Steuerpflichtige erfüllen. Die Steuerehrlichkeit ist im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Gruppen im Verein führen eigene Kassen

Der Vorstand des Gesamtvereins ist verpflichtet, die Kassen der Abteilungen oder Gruppen zu überwachen. Auch diese Gelder dürfen nur im Rahmen des Satzungszwecks und unter Beachtung der Gemeinnützigkeit verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben der Untergliederungen müssen im steuerlichen Jahresabschluss des Vereins enthalten sein.

2. Veranstaltungen werden nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Es ist nicht ausreichend, wenn nur der Überschuss einer Veranstaltung an die Vereinskasse "abgeführt" wird. Es müssen Aufzeichnungen über die Höhe und Zusammensetzung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden. Die Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln gebucht werden, eine Saldierung ist nicht zulässig.

3. Spieler eines Sportvereins erhalten Prämien

Die Sportler müssen die Prämien als Einnahmen versteuern. Der Verein haftet unter Umständen für die Einhaltung der Versteuerung. Der Vorstand ist verpflichtet, sich über die gesetzlichen Bestimmungen Klarheit zu verschaffen.

4. Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Solange die steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins weniger als 22.000 Euro betragen, gilt er umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Der Verein muss am Ende des Jahres prüfen, ob diese Voraussetzung noch vorliegt, weil er bei Überschreiten im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig wird.

5. Einnahmen werden mit dem falschen Umsatzsteuersatz berechnet

Einnahmen aus Sponsoring werden häufig mit Spenden verwechselt. Wenn der Schatzmeister dem Sponsor für die Leistungen eine unzutreffende Zuwendungsbestätigung ausstellt, haftet der Schatzmeister als Aussteller der unrichtigen "Spendenquittung" für die dem Fiskus dadurch entgangenen Steuern.

1 Die wichtigsten Pflichten

Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand.

 
Hinweis

Vorstand in diesem Sinne ist stets der sogenannte geschäftsführende Vorstand, also die Vorstände, die gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind.

Die steuerlichen Pflichten des Vorstands richten sich grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie beim Geschäftsführer einer GmbH. Der Vereinsvorstand haftet gegenüber dem Finanzamt, wenn er eine ihm auferlegte Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch ein Schaden des Staates eintritt.

Die wichtigsten Pflichten des Vorstands:

  • Beachtung der Steuererklärungspflichten.
  • Vorsorge zur Zahlungsfähigkeit für fällige Steuern.
  • Verpflichtung, bei Zahlungen an Arbeitnehmer für die zutreffende Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuern sowie der Sozialversicherungsbeiträge (= Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu sorgen.
  • Bei Zahlungsschwierigkeiten des Vereins, wenn also die verfügbaren Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld nicht für deren vollständige Tilgung ausreichen, dürfen die Steuerschulden entsprechend dem Maß der Befriedigung der anderen Schulden nur anteilig getilgt werden (= Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger).
  • Hat der frühere Vorstand unzutreffend oder pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben und bemerkt dies der neu bestellte Vorstand, so haftet dieser persönlich für die verkürzten Steuerbeträge, falls er seine Feststellungen nicht unverzüglich dem Finanzamt anzeigt.
  • Darüber hinaus haftet der Vorstand bei Steuerhinterziehung.

Bei Außenprüfungen der Finanzämter werden nicht selten erhebliche Steuerforderungen nachträglich festgesetzt, deren Ursachen auf Sachverhalten beruhen, die in ihren steuerlichen Auswirkungen durch den Vorstand des Vereins nicht erkannt oder gar nicht erst bekannt waren. Das nebenberufliche, ehrenamtliche und unentgeltliche Handeln für einen gemeinnützigen Verein oder einen sozialen Zweck stellt keinen Entlastungsgrund dar. Es gibt kein Haftungsprivileg für Vereine. Ebenso wenig entlasten den Vorstand mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten.

2 Grundlagen der Haftung

Zweck der Schaffung einer Haftungsnorm ist die Stärkung der Durchsetzbarkeit der ursprünglichen Steuerschuld. Kann oder will der Steuerschuldner seine Schuld nicht begleichen und fruchten auch Zwangsmittel nicht, so sollen andere Personen in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung für eine Haftung ist in der Regel eine Pflichtverletzung des Handelnden.

Haftungsbegründende Pflichtverletzungen liegen z. B. vor bei

  • Nichtabgabe von abzugebenden Steuererklärungen zu den gesetzlichen Zeitpunkten,
  • Nichtzahlung von Steueransprüchen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten,

die dazu führen, dass Steueransprüche

  • nicht festgesetzt werden,
  • nicht rechtzeitig festgesetzt werden,
  • nicht erfüllt werden oder
  • nicht rechtzeitig erfüllt werden.

3 Rechtsgrundlagen

Die Grun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?