Zusammenfassung
"Abschreibung" ermittelt die Wertminderung der Anlagegüter mit geeigneten Methoden und erfasst den buchmäßigen Aufwand. In der Regel sind alle Wirtschaftsgüter abzuschreiben, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder welche die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Grenze von 250 EUR überschreiten. Für Wirtschaftsgüter im Wert von 250,01 EUR bis einschließlich 1.000 EUR gelten Sonderregelungen. Hier kann zwischen einer sogenannten Pool- und der Sofortabschreibung gewählt werden. In der Regel ist auf den ersten Blick nicht zu beurteilen, welche Variante für den Verein vorteilhaft ist. Das Haufe-Lexware-Tool für diesbezügliche Fragestellungen basiert auf einer Excel-Lösung und unterstützt bei der Analyse.
Die vier wichtigsten Themen
1. Wachstumschancengesetz
Die ursprünglich geplanten Änderungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern durch das Wachstumschancengesetz wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Das hat zu Irritationen geführt.
2. Wahlrecht
Bei geringwertigen Wirtschafsgütern darf zwischen der Poolabschreibung und Sofortabschreibung gewählt werden. Die Wahl ist für das komplette Wirtschaftsjahr bindend. Bei der Poolabschreibung liegen die Grenzen seit dem 01.01.2018 unverändert zwischen 250 EUR und 1.000,01 EUR, bei der Sofortabschreibung weiterhin bei 800 EUR.
3. Abschreibungsmethode
In der Regel sind Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abzuschreiben. Für die Zeit vom 01.04.2024 bis einschließlich 31.12.2024 dürfen Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen degressiv abgeschrieben werden.
4. Nutzungsdauer
Wird die Sofortabschreibung gewählt, ist die Abschreibungsdauer vom jeweiligen Wirtschaftsgut abhängig. Diese ist der AfA-Tabelle (veröffentlicht durch das Bundesministerium der Finanzen) zu entnehmen.
1 Abschreibung
Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von niedrigem Wert, wie Sportgeräte oder die Ausstattung von Clubräumen. Für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 EUR netto gibt es ein Wahlrecht. Für Steuerpflichtige stehen eine Poolabschreibung und die Sofortabschreibung zur Disposition. Die Musterlösung GWG hilft bei der Wahl der optimalen Alternative. Bereits seit dem 01.01.2018 gelten folgende Wertgrenzen:
- Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 EUR sind sofort als Betriebsausgaben absetzbar. Das Führen eines Verzeichnisses ist hier nicht notwendig.
- Wirtschaftsgüter, die in ihrem Wert von 250,01 EUR bis einschließlich 800 EUR liegen, dürfen im Rahmen der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Sie sind in einem Verzeichnis festzuhalten.
- Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 250 EUR und einschließlich 1.000 EUR liegen und selbstständig nutzbar sind, können als Sammelposten nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG über fünf Jahre linear abgeschrieben werden, was einer jährlichen Abschreibung von 20 % entspricht. Das bedeutet: Alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Jahres, die zu den entsprechenden Beträgen erworben werden, können gebündelt verwaltet werden, indem die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten addiert und in einem Pool wie ein einziges Wirtschaftsgut behandelt werden ("Poolabschreibung"). Der Pool bleibt auch bei Entnahme, Veräußerung oder Untergang eines darin enthaltenen Wirtschaftsguts unverändert.
Die Vereinsverantwortlichen können zwischen Sofortabschreibung und Pool wählen. Eine Mischform ist nicht erlaubt. Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung ist für jeweils ein Wirtschafsjahr einheitlich auszuüben und für das jeweilige Wirtschaftsjahr bindend.
2 Die Rolle der Umsatzsteuer
Im Hinblick auf die Wertgrenzen gibt es eine Besonderheit. Ob der Verein den Netto- oder Bruttowert des Wirtschaftsguts ansetzen muss, hängt davon ab, ob der Verein umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht:
- Besteht keine Umsatzsteuerpflicht, gehört die Umsatzsteuer zum Kaufpreis des geringwertigen Wirtschaftsgutes.
- Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, muss der Nettopreis in Anrechnung gebracht werden. Der Nettopreis kann der Rechnung entnommen werden.
Die folgende Tabelle fasst die Grenzen noch einmal zusammen.
Absetzung |
Keine Umsatzsteuerpflicht |
Umsatzsteuerpflicht |
|
Brutto = Netto |
Netto |
Brutto |
250-EUR-Grenze |
250,00 EUR |
250,00 EUR |
297,50 EUR |
Sofortabschreibung |
250,01 EUR bis einschließlich 800,00 EUR |
250,01 EUR bis einschließlich 800,00 EUR |
297,51 EUR bis 952,00 EUR |
Poolabschreibung |
250,01 EUR bis einschließlich 1.000,00 EUR |
250,01 EUR bis einschließlich 1.000,00 EUR |
297,51 EUR bis 1.119,00 EUR |
Die Angaben in der Spalte "Brutto" beziehen sich auf den allgemeinen Steuersatz von 19 %, da der reduzierte Steuersatz von 7 % nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Büchern) zur Anwendung kommt.
3 Unterschiedliche Arten der Abschreibung
Die unterschiedlichen Abschreibungsarten lassen sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen.
Ein Verein erwirbt in einem Wirtschafsj...