Unter dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation versteht man jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die kein Zweckbetrieb sind und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten die Freigrenze von 45.000 Euro im Jahr übersteigen.

Typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Vereinen sind

  • die selbst betriebene Vereinsgaststätte,
  • der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen,
  • die Durchführung von geselligen Veranstaltungen,
  • die Erlöse aus lnseraten in Vereinspublikationen,
  • die Beflockung von Vereinskleidung mit Firmenwerbung
  • Werbung für Unternehmen auf den Vereinsanlagen (z. B. Bandenwerbung)
  • die Überlassung der Nutzung von Vereinsanlagen an Nichtmitglieder.

Mit den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben treten die Vereine in Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen, beispielsweise zum Gaststättengewerbe.

Auch wenn die erzielten Überschüsse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Förderung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen, führt dies nicht zu einer Steuerbefreiung. Wird der Geschäftsbetrieb zum Selbstzweck, kann die Gemeinnützigkeit verloren gehen. Dieser Fall kann schon eintreten, wenn der Geschäftsbetrieb unter Vernachlässigung der gemeinnützigen Aufgaben in den Vordergrund rückt.

 
Hinweis

Überschüsse aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen grundsätzlich für die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwendet werden.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Der Verein achtet nicht auf die Überschreitung der Freigrenze von 45.000 Euro

Übersteigen die Einnahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 45.000 Euro, müssen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen erstellt werden.

2. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden nicht ausgeglichen

Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind nicht zulässig. Werden Verluste nicht innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.

3. Bei einer zulässigen Gewinnpauschalierung werden die dazu gehörigen Ausgaben nicht gesondert ermittelt

Wird der Gewinn pauschal besteuert, dürfen die dazu gehörigen Ausgaben nicht zusätzlich den Gewinn mindern.

4. Erträge aus einer Beteiligung werden in der steuerfreien Vermögensverwaltung erfasst

Ob für eine Beteiligung Ertragssteuern anfallen, muss im Rahmen der Besteuerung der beteiligten Organisationen geprüft und festgestellt werden.

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