1 Leitsatz

Wer sich nach dem Ende eines Fußballspiels noch auf dem Stadiongelände vermummt, kann wegen Verstoßes gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot bestraft werden.

2 Was war geschehen?

Ein Spiel der Fußball-Bundesliga war bereits beendet und die Zuschauer gingen zu ihren Bussen vor dem Stadion, wo es zu Ausschreitungen zwischen den Zuschauern kam.

Als der spätere Angeklagte, welcher bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube, sodass nur noch die Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Der Aufforderung der Polizei, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.

3 Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot

In der 1. Instanz verurteilte das AG Paderborn den angeklagten Fan wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes (§§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG) und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, die später auf 40 Euro festgesetzt wurde.

4 Begründung des OLG Hamm

  1. Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes?

    Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fallen Fußballspiele unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes.

  2. Wie weit geht der Begriff der "Veranstaltung"?

    Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bei seiner Vermummungstat noch auf der Veranstaltung gewesen ist. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen war und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen hatte.

    Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände befunden hat, um dort in den Bus zu steigen, hat er noch an der Veranstaltung teilgenommen. Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte erwerben konnte, um die Veranstaltung besuchen zu können.

  3. Lag eine Vermummung vor?

    Die Vermummung des Angeklagten war geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er war zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen war, sodass die Kriterien einer Vermummung erfüllt waren und die Strafe auch der Höhe nach gerechtfertigt war.

Fundstellen

OLG Hamm, Beschluss v. 07.09.2017, Az.: 4 RVs 97/17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?