1 Der Fall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des LG Traunstein v. 18.11.2008 aufhoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.

Das LG hatte einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Ingenieur hatte im Auftrag der Stadt 2003 die Kosten für eine Sanierung der gesamten Halle zu untersuchen gehabt. Die Frage der Standsicherheit hatte er auftragsgemäß nicht zu prüfen. Obwohl vom Auftrag nicht umfasst, kam der Angeklagte aufgrund unzulänglicher Untersuchungen zu dem falschen Ergebnis, die Tragkonstruktion des Hallendaches sei in einem guten Zustand.

Im Verfahren vor dem LG war festgestellt worden, dass das Dach der Eissporthalle währen der 33-jährigen Betriebszeit nie einer sachkundigen Überprüfung auf fortbestehenden Tragfähigkeit unterzogen worden war.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung seines Auftrags es unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächste Nähe ("handnah") zu betrachten. Eine solche handnahe Untersuchung sei vom Auftrag der Stadt umfasst gewesen. Risse, Spaltenbildung und Durchfeuchtung seien so unentdeckt geblieben. Gleichwohl habe der Angeklagte in seiner Studie die Tragekonstruktion des Daches positiv bewertet. Ob die Verantwortlichen der Stadt allein aufgrund dieser fehlerhaften Studie nicht tätig geworden sind und ob weitere Ursachen für den Einsturz maßgeblich waren, muss im nächsten Verfahren geklärt werden.

Dieses tragische Unglück und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind immer wieder Anlass Vereinsvorstände auf ihre Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Wenn der Verein Eigentümer von Gebäuden, Anlangen und Plätzen ist oder ihm die Verkehrssicherungspflicht seitens des Eigentümers (z. B. Gemeinde) übertragen worden ist, so muss der Vorstand sicher stellen, dass sich die Anlage in einem sicheren Zustand befindet und uneingeschränkt genutzt werden kann. Dazu gehören regelmäßige (jährliche?) Prüfungen durch geeignete und zuverlässige Sachverständige, ggf. ist der TÜV einzuschalten. Dabei sollten auch die DIN-Vorschriften und die Hinweise und Vorgaben der Hersteller immer wieder herangezogen und beachtet werden.

Es ist daher unerlässlich, dass der Vorstand nach § 26 BGB diese Verantwortlichkeiten im Verein eindeutig regelt (Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung) und die erforderlichen Prüfungen und Überwachungen sicherstellt und dies auch kontrolliert und dokumentiert.

Fundstellen

BGH, Urteil v. 12.1.2010, Az.: 1 StR 272/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?