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Streit um die Herausgabe der Mitgliederliste

Stefan Wagner
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1 Der Fall

In einem sehr großen Sportverein in Köln hatte sich nach einer Mitgliederversammlung eine Mitgliederinitiative gebildet, deren Ziel es war, im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine umfassende Änderung der Vereinssatzung durchzusetzen.

Um dieses Vorhaben vorzubereiten und um an alle Mitglieder herantreten zu können, forderte ein Mitglied dieser Initiative den Vorstand des Vereins auf, ihm zu Händen eines von ihm benannten Rechtsanwalts als Treuhänder die vollständige Mitgliederliste herauszugeben, um ein entsprechendes Minderheitenbegehren zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbereiten zu können.

Der Verein erklärte sich grundsätzlich mit der Herausgabe der Mitgliederliste einverstanden, jedoch sollte die Herausgabe nur an einen vom Verein zu benennenden Treuhänder erfolgen.

Parallel dazu forderte der Verein die Mitglieder schriftlich auf, mitzuteilen, ob sie der geplanten Übermittlung der Mitgliederdaten jeweils widersprechen. Von dieser Möglichkeit machten mehrere Tausend Mitglieder Gebrauch, sodass schließlich eine Übermittlung der Mitgliederdaten in Form der Mitgliederliste an die Mitgliederinitiative nicht erfolgte.

Daraufhin klagte der Sprecher der Initiative auf die Herausgabe der Mitgliederliste an sich selbst ein.

2 Die Entscheidung

Das Landgericht Köln gab der Klage auf Herausgabe der Mitgliederliste statt (§§ 810, 811 BGB), allerdings mit der Einschränkung, dass ein solcher Anspruch sich nur auf Mitglieder mit Stimmrecht beziehen könne.

Ein Anspruch auf Offenbarung der Mitgliederdaten steht einem Vereinsmitglied zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann und keine überwiegenden Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

2.1 Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse eines Mitglieds, Kenntnis von den Mitglie...

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