Zusammenfassung
Die u. a. Entscheidung des BGH betrifft den Geschäftsführer einer GmbH, die Grundsätze lassen sich jedoch auch auf den Vorstand eines Vereins nach § 26 BGB übertragen und sind daher auch für die Vereinsarbeit interessant. Der Fall betraf das leidliche Thema des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen.
1 Worum geht es?
Bereits an die formelle Position als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand eines e. V. nach § 26 BGB knüpfen sich rechtliche Pflichten bzw. die strafrechtliche Verantwortung – auch dann, wenn das Amt tatsächlich nicht ausgeübt wird. Man spricht dann von sog. "Strohmännern" – ein Phänomen, das leider auch in der Vereinspraxis häufig anzutreffen ist, da sich viele Amtsinhaber nicht im Klaren sind, welche Konsequenzen mit der Annahme eines Amtes verbunden sind – vor allem dann, wenn das Amt tatsächlich nicht ausgeübt wird.
Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft lediglich als "Strohmann" eingesetzt, so ist er strafrechtlich dennoch für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Dies ergibt sich allein aus seiner formellen Position als Geschäftsführer. Die tatsächlich fehlende Kompetenz spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall entschieden.
2 Der Fall
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angeklagt. Das Landgericht konnte jedoch keine Strafbarkeit erkennen, da der Geschäftsführer lediglich als "Strohmann" fungiert habe. Die tatsächliche Geschäftsführung oblag einer anderen Person. Der Bundesgerichtshof sah dies im Revisionsverfahren jedoch anders.
3 Rechtsauffassung des BGH
Der Bundesgerichtshof hielt den Geschäftsführer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich für verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft tatsächlich von einer anderen Person geführt wurde.
Merke!
- Schon allein die formale Stellung als Geschäftsführer begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen.
- Dies betrifft insbesondere die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, wie etwa das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen.
4 "Strohmann"-Eigenschaft für strafrechtliche Verantwortung unerheblich
Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers oder Vorstands entfällt also nicht dadurch, dass ihm als "Strohmann" keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden. Es ist zu beachten, dass ihm die Ausübung seiner Kompetenzen nicht unmöglich ist.
Beschränken die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen Befugnisse des formellen Geschäftsführers, so kann und muss er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen. Andernfalls muss er sein Amt niederlegen.
Fundstellen
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Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.10.2016, Az.: 3 StR 352/16 |