Nach der Lohnsteuerrichtlinie 2015 R 19.6 Abs. 1 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern sog. Aufmerksamkeiten steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Aufmerksamkeiten sind:
- Sachzuwendungen (z. B. Geschenke, Blumen, Bücher, etc.)
- zu persönlichen Anlässen,
- die den Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Zu den persönlichen Anlässen gehören z. B. der Geburtstag des Arbeitnehmers, die Hochzeit des Arbeitnehmers oder die Geburt eines Kindes. Kein persönlicher Anlass ist jedoch Weihnachten, Ostern und Pfingsten.
Die Aufmerksamkeit zu einem persönlichen Anlass darf maximal 60 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen. Auch hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Dies bedeutet, bei einem Wert des Geschenkes von 61 Euro besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Bemessungsgrundlage ist der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert der Sachzuwendung.
Die Mitarbeiter des Sportvereins B erhalten zum runden Geburtstag jeweils einen Gutschein von 60 Euro vom örtlichen Elektronikmarkt. Der Gutschein ist eine Sachzuwendung. Bei einem runden Geburtstag liegt ein persönliches Ereignis nach R 19.6 Abs. 1 LStR 2015 vor. Hierfür dürfen Sachzuwendungen in Höhe bis zu 60 Euro (Freigrenze) steuerfrei übergeben werden.
Abwandlung
Die Mitarbeiter des Sportvereins B erhalten zum runden Geburtstag jeweils eine Uhr. Der Wert der Uhr beträgt 80 Euro. Die Steuerfreiheit als Aufmerksamkeit scheitert, weil die Grenze von 60 Euro überschritten ist. Der Wert der Uhr muss entweder als Arbeitslohn versteuert oder pauschal mit 30 Prozent nach § 37b EStG besteuert werden. Bemessungsgrundlage ist der Anschaffungspreis inkl. Umsatzsteuer.
Es können in einem Monat mehrere persönliche Anlässe vorliegen, zu denen der Arbeitnehmer dann jeweils eine Aufmerksamkeit erhalten kann. Jedoch sollte wegen der Freigrenze beachtet werden, dass der Wert jedes Geschenkes je persönlichen Anlasses nur maximal 60 Euro beträgt.
Die Aufmerksamkeiten-Regelung gilt auch für Geschenke zu persönlichen Anlässen an Dritte, z. B. an Geschäftspartner oder Mitglieder von Vereinen, die nicht Arbeitnehmer sind (BMF-Schreiben vom 19.05.2015 zur Pauschalierung nach § 37b EStG Rn. 9c).
Die oben beschriebene 44 Euro-Freigrenze kann neben den Aufmerksamkeiten angewandt werden.
Der angestellte Trainer Honig feiert im November seinen 50. Geburtstag. Aus diesem Anlass erhält er von seinem Verein eine Eintrittskarte für ein Pokalspiel in Höhe von 60 Euro. Im gleichen Monat erhält er noch einen Tankgutschein in Höhe von 40 Euro. Bei der Eintrittskarte handelt es sich um eine steuerfreie Aufmerksamkeit zu einem persönlichen Anlass nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015. Beim Tankgutschein liegt eine steuerfreie Sachzuwendung nach der 44 Euro-Freigrenze vor.
Ebenfalls zu den Aufmerksamkeiten zählen Getränke für den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR 2015). Der Arbeitgeber kann somit seinen Mitarbeitern z. B. Wasser oder Kaffee am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wichtig ist, dass die Getränke nur dort verzehrt werden. Die Mitnahme der Getränke nach Hause oder in die Kantine führen zu steuerpflichtigen Zuwendungen.