Zusammenfassung
Arbeitgeber benötigen gut motivierte Arbeitnehmer. Maßnahmen zur Motivation sind ein gutes Arbeitsklima, gute Arbeitsbedingungen und eine entsprechende Bezahlung. Dazu zählen auch Sachzuwendungen. Gerade in Zeiten steigender Spritkosten sind Tankgutscheine eine beliebte Zuwendung von Arbeitgebern. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob diese Maßnahmen und Leistungen als Arbeitslohn steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig sind.
In dem folgenden Beitrag wird ein kleiner Überblick gegeben.
Die 5 häufigsten Fallen
1. Fahrtkostenzuschuss wird ohne Nachweis gezahlt
Der Fahrtkostenzuschuss wird für mehr als 15 Arbeitstage ohne Nachweis oder für die Entfernung hin und zurück von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gezahlt.
2. Der Arbeitnehmer kann anstatt des Gutscheines eine Barauszahlung verlangen
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit geben, anstatt des Gutscheines die Barauszahlung zu verlangen.
3. Geschenke zu persönlichen Anlässen sind zu hoch angesetzt
Geschenke zu persönlichen Anlässen des Arbeitnehmers übersteigen den Wert von 60 Euro.
4. Es liegt kein persönlicher Anlass vor
Der Arbeitgeber überreicht Geschenke zu Weihnachten oder zu Ostern.
5. Zu hohe Sachzuwendungen
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer übersteigen den Wert von 44 Euro im Monat.
1 Grundsätze
Alle Leistungen, die an Arbeitnehmer in bar oder per Überweisung ausgezahlt werden, sind Barlohn und grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Eine andere lohnsteuerliche Behandlung gibt es zum Beispiel bei Sachzuwendungen.
Sachzuwendungen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, z. B. Gutscheine jeglicher Art, kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, Mahlzeiten oder Fortbildungen. Auch Geschenke oder Gutscheine stellen Sachzuwendungen dar.
In der Praxis kommt es auch häufig vor, dass der Arbeitgeber Zuschüsse zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (Kinderkrippe, Kindergarten oder Tagesmutter) oder für die täglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zahlt. Diese Zuschüsse werden ebenfalls mit dem Lohn ausgezahlt, allerdings unterliegen sie anderen Besteuerungsgrundsätzen.
2 Tankgutscheine und andere Sachzuwendungen im Rahmen der 44 Euro-Freigrenze
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Sachzuwendungen erhalten, die bis zu einer monatlichen Grenze von 44 Euro steuerfrei sind (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
Zu beachten ist, dass es sich bei der Grenze von 44 Euro um eine Freigrenze handelt. Dies bedeutet, dass beim Vorliegen von Sachzuwendungen, die im Monat insgesamt den Wert von 44 Euro überschreiten, der gesamte Wert steuer- und damit sozialversicherungspflichtig wird. Ob die Grenze überschritten ist, ist anhand aller im Kalendermonat zufließenden Sachzuwendungen zu ermitteln. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Verfügungsmöglichkeit über die Sache erhält.
Zu den in Betracht kommenden Sachzuwendungen zählen z. B. der Tankgutschein, das kostenlose Jobticket oder der Kinogutschein bzw. Gutscheine von anderen Geschäften.
Zuwendungen, die pauschal versteuert wurden (z. B. der Fahrtkostenzuschuss nach § 40 Abs. 2 EStG) oder nach anderen Vorschriften steuerfrei sind (wie z. B. der Kinderbetreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG oder Aufmerksamkeiten nach R. 19.6 Abs. 1 LStR 2015), sind nicht bei der 44 Euro-Freigrenze zu berücksichtigen.
Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen auf folgende Kalendermonate ist nicht möglich. Auch ist die Umrechnung in einen Jahresbetrag nicht zulässig. Um festzustellen, ob die Freigrenze von 44 Euro überschritten ist, müssen die überlassenen Sachen bewertet werden. Hierfür muss der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis an Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr am Abgabeort ermittelt werden. Vereinfachend ist es möglich, diesen Preis um 4 Prozent zu mindern.
Bei Gutscheinen jeglicher Art ist der Wert des Gutscheines maßgeblich. Ein Abschlag von 4 Prozent ist nicht möglich.
Der Sportverein F übergibt seinem angestellten Platzwart Müller im Monat November einen Tankgutschein in Höhe von 40 Euro. Weitere Sachzuwendungen erhält Müller nicht. Der Gutschein ist eine Sachzuwendung. Hierfür muss der Preis von 40 Euro angesetzt werden. Da die 44 Euro-Freigrenze nicht überschritten ist, kann der Gutschein steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Mittlerweile ist es auch möglich, anstatt des Preises an den Letztverbraucher den günstigeren Marktpreis anzusetzen (R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015). Hierfür muss aber z. B. der ermittelte Internetpreis dokumentiert werden. Ein Abschlag von weiteren 4 Prozent ist dann nicht möglich.
Der Tennisverein T erwirbt eine Uhr, die der angestellte Trainer Schmidt im Monat Dezember erhält. Die Uhr kostete beim örtlichen Händler 50 Euro. Der Endpreis beträgt somit 48 Euro (gemindert um 4 Prozent). Die 44 Euro-Freigrenze wäre in diesem Fall überschritten. Die Uhr ist somit als steuerpflichtiger und sozialversicherungsrechtlicher Arbe...