Kurzbeschreibung

Übungsleiter:innen werden in der Theorie oft als Selbstständige angesehen. Diese Checkliste zeigt die wesentlichen Beurteilungskriterien.

Zusammenstellung wesentlicher Beurteilungskriterien bei Übungsleiterinnen/Übungsleitern, Checkliste

Gesamtschau der Vertragsverhältnisse Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden. (BSG-Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 18/00 R). Ausgangspunkt ist das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, wobei die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung vorgeht, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist somit die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Der äußeren Bezeichnung des Vertrags kommt keine Bedeutung zu.
Zeitlicher Aufwand/Höhe der Vergütung

Das BSG zog weder die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden noch die Höhe der Vergütung heran.

Das steuerliche Abgrenzungsmerkmal, dass nebenberuflich tätige Übungsleiter:innen als selbstständig anzusehen sind, wenn der Aufwand für die Übungsleitertätigkeit in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden beträgt, entfaltet keine sozialversicherungsrechtliche Wirkung. Sowohl das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben wiederholt klargestellt, dass die Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung einer unselbstständigen von einer selbstständigen Tätigkeit darstellen kann. Auch die Höhe des Honorars ist allein als Abgrenzungsmerkmal nicht ausreichend. Das BSG hat die Honorarhöhe nur als einen Aspekt von vielen gewertet. Je weniger die Eingliederung in den Betriebsablauf und Weisungsgebundenheit gegeben ist, desto mehr spricht die Entgelthöhe für Selbstständigkeit (BSG-Urteile vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R und vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsdurchführung Typisches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, d. h. dem Arbeitgeber obliegt ein Direktionsrecht, aufgrund dessen der Beschäftigte seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst bestimmen kann. Bei Diensten höherer Art verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess", wobei eine fremdbestimmte Dienstleistung vorliegt, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebs geprägt wird, sich aus Übung und Herkommen ergibt und die Arbeitskraft im Dienst des Unternehmens eingesetzt wird. Nicht nur die Zeit, sondern auch der Ort der Verrichtung der Tätigkeit werden den Übungsleitern in der Regel von den Vereinen vorgegeben. Das BSG hat den Umstand besonders bewertet, dass sich ein Übungsleiter den zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins unterordnen muss und die vereinbarte Pauschalvergütung unverkürzt auch im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderung geleistet wird. Selbstständige setzen eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft regelmäßig mit der Gefahr des Verlustes ein (BSG SozR-2400 § 7 Nr. 13 S 36 mwN). Fällt ihre Arbeitskraft krankheits- oder urlaubsbedingt aus und unterbleibt deshalb die versprochene Arbeitsleistung, haben sie in aller Regel keinen Anspruch auf Gegenleistung (BSG-Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 18/00 R, AuB 2001, 151, 153). Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Es ist daher grundsätzlich Sache des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers, in Verhinderungsfällen eine Ersatzkraft einzusetzen, sofern der Arbeitsausfall nicht hingenommen werden soll. Demgegenüber kann mit einem selbstständigen Unternehmer vertraglich vereinbart werden, dass dieser im Falle seiner Verhinderung selbst eine Ersatzkraft zu stellen hat.
Eingliederung in die Betriebsorganisation Die Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb des Auftraggebers ist ein wesentliches Kriterium für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierbei ist regelmäßig zu prüfen, ob und inwieweit der Mitarbeiter in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden ist und dabei betriebliche Einrichtungen und Arbeitsgeräte nutzt. Ist der Mitarbeiter anderen im Dienste des Auftraggebers stehenden Personen über- oder untergeordnet, spricht dies für die Arbeitnehmereigenschaft. Eine abhängige Beschäftigung kann nicht deshalb verneint werden, weil der Übungsleiter seine Übungsstunden inhaltlich und/oder zeitlich eigenverantwortlich gestaltet. Der Verein bedient sich der Übungsleiterin /des Übungsleiters gerade deshalb, weil sie über die erforderlichen Kenntnisse zur eigenständigen Gestaltung und Durchfü...

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