1 Leitsatz der Entscheidung
- Der Veranstalter eines Fußballbundesligaspiels erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er im Rahmen der Einlasskontrolle der Zuschauer diese – zum Teil mehrfach – kontrolliert, um das Mitführen von verbotenen Gegenständen (z. B. Feuerwerkskörper) zu unterbinden.
- Moderne Sicherheitstechnologien, wie z. B. Metalldetektoren und Scanner, die eine intensive Durchsuchung der Zuschauer ermöglichen, entsprechen nicht dem derzeitigen Sicherheitsstandard – auch bei "Risikospielen" – und müssen daher nicht eingesetzt werden.
2 Der Fall
Der Kläger, ein Mitarbeiter des gastgebenden Vereins, war während des Spiels durch einen neben seinem Kopf explodierenden Feuerwerkskörper verletzt worden. Nach seinen Darstellungen leidet er seitdem an einem Hörschaden, an Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen. Die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstiger Schäden war von allen Instanzen abgewiesen worden.
3 Die Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des gastgebenden Vereins (Beklagter) nicht vorlag. Es handelte sich zwar um ein sog. "Risikospiel" der Bundesliga. Der Veranstalter hatte aber sein Sicherheitskonzept nachweislich nach den üblichen Standards bei den Personenkontrollen danach ausgerichtet, um dem Schutz der Beteiligten hier besonders Rechnung zu tragen.
Nach Auffassung des OLG waren die vom Verein ergriffenen Vorkehrungen "gerade noch" erfüllt und ausreichend.
So wurden alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Personenkontrolle unterzogen. Die Fans des Gästevereins wurden zusätzlich ein zweites Mal kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans ein drittes Mal.
Der Einsatz moderner Sicherheitstechnik war zwar nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend erforderlich und das Fehlen dieser Technik konnte dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Das Argument der Kosten solcher Technik war in Anbetracht der hohen Einnahmen bei diesen Spielen nicht maßgebend. Entscheidend war für das Gericht, dass der Verein die üblichen Sicherheitsstandards nach den nationalen und internationalen Anforderungen erfüllt hatte.
Auch wenn ein höheres Maß an Sicherheit zukünftig wünschenswert wäre, hat der beklagte Verein seine Verkehrssicherungspflicht, die an diesem Tag nach den bekannten Vorgaben für erforderlich gehalten werden durfte, damit erfüllt.
4 Praxistipp für Veranstalter!
Veranstalter von Großveranstaltungen und Veranstaltungen, die nicht alltäglich sind oder bei denen der Verein keine ausreichende Erfahrung hat, sollten im Vorfeld viel Zeit und Sorgfalt für ein umfassendes Sicherheitskonzept aufwenden und dieses von Fachleuten (z.B. Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt) absegnen lassen. Dieses Konzept sollte schriftlich vorliegen und vom verantwortlichen Leiter der Veranstalter auch sorgfältig im Detail umgesetzt werden.
Fundstellen
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OLG Frankfurt/M., Urteil v. 24.2.2011, Az.: 3 U 140/10 |