Regelmäßig hat der Verein einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich. Vorsteuern sind nur abzugsfähig, wenn die Eingangsleistungen im Zusammenhang stehen mit Ausgangsleistungen des Vereins. Bei einer gemischten Verwendung sind die Vorsteuern nur anteilig im Verhältnis der Zuordnung zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen abzugsfähig.

 
Praxis-Beispiel

Der Kulturverein unterhält ein Gebäude mit verschiedenen Nutzungen, z. B. Geschäftsstelle, Gastronomie, Aufführungssaal mit Technik, Probenräume ohne Technik.

Lösung:

Für Eingangsleistungen, die nur den nichtunternehmerischen (steuerfreien) Bereich betreffen, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig.

Bei Eingangsleistungen, die für den steuerpflichtigen Bereich bezogen werden, ist der Vorsteuerabzug vollumfänglich möglich.

Bei allgemeinen Eingangsleistungen muss der Anteil, der auf die steuerpflichtige Nutzung entfällt, sachgerecht geschätzt werden.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jeweils das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro Gesamtbetrag) reicht der Hinweis auf den Steuersatz aus.

 
Hinweis

Im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 dürfen nur 16 % bzw. 5 % als Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden. Falls fälschlich der bisherige Satz von 19 % bzw. 7 % berechnet wird, dürfen dennoch nur die zutreffenden Vorsteuern von 16 % bzw. 5 % abgezogen werden. Der Rechnungsaussteller schuldet die ausgewiesene höhere Steuer.

Die jeweils gültigen Steuersätze und -beträge müssen gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Ein Hinweis lediglich auf den Steuersatz ist nur bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro zulässig.

Zusammengefasst sind alle Vereine zum Vorsteuerabzug für den Bereich berechtigt, für den sie als Unternehmer Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern (sogenannte Regelversteuerer). Wendet ein Verein die Kleinunternehmerregelung an, hat er keinen Vorsteuerabzug.

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