Zusammenfassung

Zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise hat der Bundestag umfassende Hilfen für die Wirtschaft beschlossen. Auch das Vereinsleben ist in der Corona-Pandemie weitgehend zum Erliegen gekommen. Die Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz der Wirtschaft vor Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz und nachfolgend zur Wiederbelebung der Wirtschaft unterstützen auch die Vereine in dem Bemühen, wieder zum geordneten Vereinsalltag zurückzukehren.

Zentraler Punkt der Beschlüsse im Steuerrecht ist die Senkung der Mehrwertsteuersätze, befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 bzw. 30.06.2021 für gastronomischen Verzehr.

Die sogenannte "Gutscheinlösung" für Eintrittskarten von ausgefallenen Veranstaltungen ist in der steuerlichen Auswirkung komplex und muss in der Buchführung nachvollziehbar dargestellt werden. Die gesetzliche Festlegung sieht vor, dass bereits geleistete Zahlungen für Veranstaltungen, die ausgefallen sind, vom Verein regelmäßig nicht zurückgezahlt werden müssen. Es müssen Gutscheine ausgegeben werden, die für den Besuch von später nachgeholten Veranstaltungen oder für andere Vereinsleistungen verwendet werden können.

Nachfolgend werden die umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen skizziert und jeweils anhand von Praxisfällen die umsatzsteuerrechtlichen Lösungen erläutert. Auch auf die Problemfelder der Umsatzsteuerberichtigung von Dauerverträgen und Besonderheiten beim Vorsteuerabzug wird eingegangen.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Der Verein beachtet nicht die Steuersätze ab 01.07.2020

Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Buchung von Vorauszahlungen muss gegebenenfalls korrigiert werden.

2. Vorsteuerabzug wird bei einer Finanzamtsprüfung beanstandet

Eingangsrechnungen müssen auch auf die korrekte Mehrwertsteuer hin überprüft werden.

3. Der Verein stellt Gutscheine mit unvollständigen oder missverständlichen Angaben aus

Die Gutscheine müssen eindeutig bezeichnen, dass Grundlage für die Ausstellung eine ausgefallene Vereinsveranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ist. Des Weiteren müssen die Modalitäten der Einlösung beschrieben sein.

4. Die Buchhaltung beachtet nicht, dass bei der Ist-Besteuerung das Datum der Geldeingänge nicht identisch ist mit dem Tag der Leistungserbringung

Bei der Ist-Besteuerung werden die Umsätze erst bei Zahlungseingang besteuert. Jedoch ist der Mehrwertsteuersatz bei Leistungserbringung anzusetzen.

1 Der Verein als Unternehmer

Der Verein ist auch unternehmerisch tätig. Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn die Vereinsleistungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse finanziert werden. Alle weiteren Leistungen sind umsatzsteuerbar, wenn sie gegen Entgelt – auch gegenüber Mitgliedern – erbracht werden. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Aktivitäten der Abteilungen, Gruppen oder nichtrechtsfähigen Untergliederungen werden regelmäßig dem Verein zugerechnet.

Für entgeltlich erbrachte Leistungen ist Umsatzsteuer abzuführen, soweit diese nicht steuerbefreit sind.

 
Hinweis

Steuerbefreiungen sind im § 4 Umsatzsteuergesetz geregelt. Befreit sind beispielsweise die Leistungen, die aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch (beispielsweise von Wohlfahrtsverbänden) erbracht werden oder Bildungsangebote, Leistungen für die Jugend oder für die Teilnahme an Kultur- oder Sportveranstaltungen.

1.1 Kleinunternehmer

Ihr Verein ist Kleinunternehmer – bei dem die Umsatzsteuer nicht erhoben wird –, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Die Grenzen der Kleinunternehmerschaft sind:

  1. Die Summe der steuerpflichtigen Erlöse darf im abgelaufenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben.
  2. Im laufenden Jahr wird der Umsatz voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein.
 
Achtung

Weil im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise das Vereinsleben über Monate ruhte, sollten Sie zum Jahresbeginn 2021 prüfen, ob die steuerpflichtigen Umsätze im Jahr 2020 einschließlich Mehrwertsteuer geringer als 22.000 Euro waren.

Wenn die Kleinunternehmergrenze unterschritten wird, sind die Auswirkungen für das Jahr 2021 zu prüfen. Wenn absehbar ist, dass 2021 die Einnahmen wie in früheren Jahren wieder die alte Höhe von mehr als 22.000 Euro erreichen, kann es sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerschaft zu verzichten und die Option zur Regelbesteuerung zu wählen. Damit vermeidet der Verein den Umstellungsaufwand zum Kleinunternehmer im Jahr 2021 und darauffolgend die Umstellung zurück zur Regelbesteuerung zu Beginn des Jahres 2022.

1.1.1 Praxisfall zur Umstellung zur Kleinunternehmerschaft

Ein Sportverein erzielt im Durchschnitt der Jahre folgende wirtschaftliche Einnahmen:

  • Verpachtung des Gastronomiebereichs im Vereinsheim; die Pachteinnahmen betragen 6.000 Euro jährlich.
  • Die Einnahmen aus Werbung, Sponsoring und sonstigen steuerpflichtigen Erlösen betragen jährlich rd. 20.000 Euro.

Die steuerpflichtigen Erlöse des Sportvereins betragen somit jährlich etwa 26.000 Euro.

Im Jahr 2020 ist die Pacht wegen der Umsatzeinbußen des Pächters auf 3.000 Euro halbiert worden. Die Sponsoreneinnahmen sind auf 8.000 Euro gesunken. Die steuerpflichtigen Erlöse 2020 haben somit rd. 11.00...

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