Zusammenfassung
Das Steuerrecht für gemeinnützige Organisationen ist kompliziert, oft undurchsichtig und schwer zu verstehen. Selbst Fachleute haben Probleme mit der korrekten Behandlung von Sachverhalten in der Gemeinnützigkeit. Viele Steuergesetze beziehen sich auf die entsprechenden Paragrafen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit, andere – und dazu gehört die Umsatzsteuer – enthalten eigene Definitionen. Die Finanzverwaltung will den Vereinen helfen und lässt in amtlichen Schreiben und Erlassen steuerliche Handhabungen zu, die genau genommen nicht unbedingt vom Gesetz gedeckt sind. Der Grund hierfür ist eine unzureichende Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie in das deutsche Umsatzsteuergesetz.
Als Beispiel sei die steuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge genannt, bei denen umsatzsteuerrechtlich zuallererst zu prüfen ist, ob zwischen Verein und Mitglied ein Leistungsaustauschverhältnis besteht. Die Finanzverwaltung lässt umgekehrt zuerst prüfen, ob sich die Beitragspflicht auf der Grundlage der Vereinssatzung ergibt (Abschnitt 1.4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Es kann also sein, dass nach BFH eine Steuerpflicht besteht und nach Finanzverwaltung nicht.
Gleichermaßen herrscht Unsicherheit bei der Umsatzbesteuerung von erhaltenen Zuschüssen, beim Sponsoring oder bei tauschähnlichen Umsätzen.
Nachfolgend werden Praxisfälle vorgestellt und die umsatzsteuerrechtlichen Lösungen kurz erläutert. Weitergehende rechtliche Grundlagen und Hinweise können über die Eingabe des Themas als Suchwort in die Suchmaske abgerufen werden.
Die 4 häufigsten Fallen
1. Der Verein beachtet nicht, dass mit steigenden wirtschaftlichen Einnahmen die Umsatzsteuerpflicht begründet wird
Sobald die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro überschritten wird, sind – mit Ausnahme von Umsatzsteuerbefreiungen – die Erlöse mit 7 % oder 19 % zu versteuern. Die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern können gegengerechnet werden. Es sind laufend Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen.
2. Die Sparten oder Gruppen des Vereins führen eigene Kassen
Verantwortlich für die Finanzen des Vereins – und dazu gehören auch die Gelder seiner Untergliederungen – ist der Vorstand. Die Abteilungsleiter sind nur Bevollmächtigte des Vereins, die die Gelder unter Beachtung der Vorgaben des Vorstands verwalten und verwenden dürfen. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen und insbesondere der Gemeinnützigkeit.
3. Der Verein übersieht die Steuerpflicht von tauschähnlichen Umsätzen
Der Erhalt von Sachwerten, beispielsweise Trikots, ist als Einnahme mit deren Wert in der Buchhaltung zu erfassen. Wenn die Kleidung mit Werbung für ein Unternehmen versehen ist, sind in Höhe des Wertes der Kleidung Werbeeinnahmen zu buchen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
4. Unternehmen sponsern Vereinsveranstaltungen
Natürlich ist die Unterstützung durch Firmen wichtig und häufig notwendig, damit Veranstaltungen – Wettkämpfe, Tagungen, Konzerte – durchgeführt werden können. Die Leistungen der Unternehmen müssen steuerrechtlich korrekt erfasst werden, egal ob Geld- oder Sachzuwendungen.
1 Kleinunternehmer
Umsatzsteuer wird bei Vereinen nicht erhoben, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Folgende Vorgaben sind zu beachten (§ 19 UStG):
- Die Summe der steuerpflichtigen Erlöse darf im abgelaufenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben.
- Im laufenden Jahr wird der Umsatz voraussichtlich nicht die Grenze von 50.000 Euro überschreiten.
Praxisfall 1:
Ein Sportverein erzielt folgende wirtschaftliche Einnahmen:
- Aus dem Gastronomiebereich des Vereinsheims werden etwa 6.000 Euro jährlich erlöst.
- Von einer Werbeagentur erhält der Verein für die Überlassung seiner Werberechte (beispielsweise Sportplatz, Vereinszeitung, Homepage) jährlich 4.000 Euro.
- Einzelne Sparten akquirieren für ihre Mannschaften bei ortsansässigen Unternehmen jährlich neue Trikots im Wert von etwa 5.000 Euro. Diese Trikots sind mit Werbung der Firmen versehen.
Lösung:
Die umsatzsteuerbaren Erlöse des Sportvereins betragen somit jährlich etwa 15.000 Euro. Damit ist der Verein Kleinunternehmer, es wird keine Umsatzsteuer fällig. Mehrwertsteuer darf nicht berechnet werden. Der Verein kann keine Vorsteuern verrechnen.
Praxisfall 2:
Es liegen die gleichen Verhältnisse wie im Fall 1 vor. Jedoch steigen die Erlöse des Vereins auf mehr als 22.000 Euro.
Lösung:
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 22.000 Euro wird im Jahr der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze keine Umsatzsteuer fällig. Jedoch müssen zwingend im darauffolgenden Jahr die Erlöse der Umsatzsteuer unterworfen werden, selbst wenn im Folgejahr der Umsatz wieder unter die Grenze von 22.000 Euro sinkt. Maßstab für die Umsatzsteuerpflicht ist also regelmäßig der Vorjahresumsatz.
Der Verein muss in seinen steuerpflichtigen Ausgangsrechnungen die Mehrwertsteuer berechnen. Sofern der Vertragspartner (beispielsweise der Sponsor) selbst umsatzsteuerpflichtig ist, kann er die Umsatzsteuer bei sich als Vorsteuer ...