Zusammenfassung
Unfälle im Verein können Beschäftigte, Ehrenamtliche, Mitglieder oder auch Dritte – zum Beispiel im Rahmen von Veranstaltungen – treffen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um einen Sportunfall handeln. So kann auch das Stolpern über ein Kabel, das Abrutschen auf einer Treppe oder ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Post fatale Folgen für die Betroffenen haben. Dieser Beitrag informiert darüber, was im Schadensfall von Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen zu tun ist und wer unter welchen Umständen im Schadensfall eine Leistung erhält.
Die 5 häufigsten Fallen
1. Mangelnde Kommunikation
Verantwortliche erhalten keine Information darüber, dass sich ein Unfall im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit ereignet hat.
2. Verstreichen von Fristen
Eine Anzeigepflicht von Unfällen besteht in der Regel binnen drei Tagen.
3. Ehrenamt nicht versichert
Es ist Verantwortlichen nicht bekannt, dass für Ehrenamtsträger eine Versicherung bei der für Vereine zuständigen Berufsgenossenschaft abgeschlossen werden kann beziehungsweise muss.
4. Unternehmensnummer nicht parat
Die Unternehmensnummer, die die bis Ende 2022 gültige Kundennummer abgelöst hat, ist nicht griffbereit.
5. Informationspflicht gegenüber dem Arzt nicht erfüllt
Die VBG tritt an die Stelle der Krankenversicherung und übernimmt die Heilbehandlungskosten. Der erstbehandelnde Arzt muss hierfür jedoch unbedingt darüber informiert werden, dass es sich um einen VBG-Unfall handelt.
1 Aus der Praxis
Um nicht zu spät am Arbeitsplatz zu erscheinen, hastet Ole M., fest angestellter Musiklehrer eines Musikvereins, die Treppe zum Büro im Vereinsgebäude hoch. Das Schild mit dem Hinweis "Rutschgefahr" übersieht er in der Eile, und dass die Stufen noch vom Wischen feucht sind, bemerkt er gar nicht. Dann passiert es: Ole rutscht aus und stürzt einige Stufen die Treppe hinab. Als er endlich wieder steht, bemerkt er, dass er mit dem rechten Bein nicht auftreten kann. Die Verwaltungsangestellte ruft trotz Oles Protest den Rettungswagen. Das erweist sich im Nachhinein als richtig, denn er hat einen komplizierten Trümmerbruch erlitten, der operiert werden muss.
"Statistiken belegen einen hohen Anteil an Unfällen, die bei der Nutzung von Arbeitsstätten auftreten. So werden Fußböden, Verkehrswege und Treppen als Unfallschwerpunkte an erster Stelle genannt." (Quelle: https://www.bmas.de zum Thema "Sicherheit in Arbeitsstätten")
Nicht nur Beschäftigte, sondern auch für den Verein ehrenamtlich Engagierte können im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein einen Unfall erleiden, so auch der Geschäftsführer eines niedersächsischen Ballsportvereins:
Axel U. hat einen Termin bei einem ortsansässigen Kreditinstitut, um mit dem zuständigen Sachbearbeiter über die Finanzierung für die Neugestaltung der sanitären Anlagen zu sprechen. Auf dem Weg dorthin verliert er die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen einen Baum. Aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-Traumas ist er mehrere Wochen nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Steuerberater nachzugehen. Der Verein hat für seine Ehrenamtsträger die freiwillige Versicherung bei der für Vereine zuständigen VBG abgeschlossen.
Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren oberste Aufgabe ist die Unfallverhütung durch den Technischen Aufsichtsdienst. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist in der Regel die für Vereine zuständige Berufsgenossenschaft.
2 Hintergrundinformationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Das Sozialversicherungsrecht umfasst Normen und Regelungen des Sozialversicherungssystems. Es soll insbesondere Arbeitnehmer schützen und soziale Sicherheit in unserer Gesellschaft gewährleisten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) VII geregelt und beschäftigt sich mit der Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Im Versicherungsfall entschädigt die Berufsgenossenschaft durch Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung, zahlt Hilfsmittel und Medikamente. Kommt es zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, erhalten Geschädigte eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Falle einer Umschulung wird Übergangsgeld gezahlt.
Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Arbeitgeber. Arbeitnehmer zahlen – anders als in die anderen Sozialversicherungen wie zum Beispiel die Kranken- oder Pflegeversicherung – keine Beiträge. Für Ehrenamtliche besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei der VBG. Dazu heißt es im Web-Auftritt der VBG: "Jeder, der ein (durch Wahl oder Beauftragung) vorgesehenes Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation ausübt, kann sich zur freiwilligen Versicherung anmelden. Aber auch jede gemeinnützige Organisation kann für ihre gewählten oder beauftragten Ehrenamtsträger die freiwillige Versicherung beantragen, die Einzelanmeldung entfällt dadurch. Es sei denn, jemand engagiert sich in mehreren Organisationen und möchte sich für jedes Ehrenamt absichern."
3 Versicherter Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer über die Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse versichert, wenn es zu S...