Zusammenfassung
Bereits seit dem 01.10.2022 gilt nun der weiter erhöhte Mindestlohn mit 12 Euro die Stunde, auf den jede:r Arbeitnehmer:in einen Anspruch hat und dessen genaue Höhe auch stets von Vereinen/Verbänden, rechtsformunabhängig, bei Gehaltsabrechnungen gegenüber ihren angestellten Mitarbeiter:innen über 18 Jahren gezahlt werden müssen. Es war im Jahr 2022 nicht einfach, dabei gleich die eingetretenen drei gesetzlichen Stundenlohnanpassungen (ab 01.01.2022: 9,82 Euro, ab 01.07.2022: 10,45 Euro und 12,00 Euro ab 01.10.2022) stets zutreffend und zeitnah zu berücksichtigen.
1 Überblick
Umso wichtiger ist es, in Verträgen, in Vereinbarungen mit der Festsetzung eines festen Brutto-Monatsgehalts stets festzuhalten, wie viele Stunden dafür geleistet werden müssen. Dann muss umgerechnet auch rein rechnerisch herauskommen, dass die 12 Euro die Stunde als Minimum gezahlt werden, auch künftig im anstehenden Vereinsjahr 2023.
Selbst wenn Arbeitnehmer/Beschäftigte in Vereinen von sich aus bereit sind, gegen geringere Stundenlöhne mitzuwirken, kann dies für den Arbeitgeber gefährlich werden. Denn gerade bei späteren Sozialversicherungsprüfungen durch den Prüfdienst der Deutschen Rente Bund wird auch ergänzend bei Vergütungen und Abrechnungen überprüft, ob die Mindestlohngrenzen richtig beachtet wurden.
Für Vereins-Arbeitgeber gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Soweit Beschäftigte in den Vereinen/Verbänden für Vergütungen zustimmen, dass man den persönlichen Steuerfreibetrag nutzen kann, entfällt diese Mindestlohngrenze, soweit sich die Vergütung insgesamt im Rahmen der Freibetragsregelungen bewegt. Dies auch im Vereinsjahr 2022.
Somit bis 3.000 Euro für den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) jährlich, dann 840 Euro für den Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) bei nebenberuflichem Engagement beim gemeinnützigen Träger mit Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich. Wichtig ist dabei für gemeinnützige Arbeitgeber, dass man vom Beschäftigten eine schriftliche Erklärung zur Freibetragsnutzung aktuell in jedem Jahr dann erhält, die zum Lohnkonto genommen werden sollte. Gleicher Handlungsbedarf bei Beginn der begünstigten Beschäftigung.
2 Zeitfenster und Mindestlohngrenze im Blick behalten
Vorsicht: Das Zeitfenster bei Nebenbeschäftigten!
Auch muss beachtet werden, dass eine Nebenberuflichkeit nur dann noch vorliegt und anerkannt wird, wenn man maximal bis zu 14 Stunden in der Woche arbeitet. Also egal, ob als Rentner:in/Pensionär:in, Hausfrau/Hausmann oder Student:in – diese Zeitgrenze ist für die Nutzung der beiden Steuerfreibeträge wegen der Nebenberuflichkeit entscheidend!
Daher vermerken im Lohnkonto, wie viele Stunden vorgesehen sind für die bezahlte Mitwirkung im Verein.
Vorsicht: Die Mindestlohngrenze bei nebenberuflichem Vereinsengagement!
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz. Erhalten Übungsleiter:innen/Trainer:innen, Betreuer:innen und alle weiteren über den Übungsleiterfreibetrag begünstigten Beschäftigten eine Vergütung, die im Jahr noch innerhalb der Freibetragsgrenze von 3.000 Euro insgesamt liegt oder bei nebenberuflichem bezahltem Engagement als Helfer:innen, Mitwirkende im organisatorischen Bereich etc., höchstens 840 Euro im Jahr bei Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags, ist und bleibt das derzeit vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verschont. Damit darf und kann man als gemeinnütziger Arbeitgeber auch Stundenlöhne unter den 12 Euro derzeit zahlen, wenn Beschäftigte das akzeptieren.
Gibt es aber höhere Vergütungen, greift wieder automatisch diese MiLoG-Regelung. Wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob man bei höheren Vergütungen über dem Freibetragsvolumen jeweils dann ein (übliches) Minijob-Verhältnis dazu anmeldet oder die Arbeit direkt im Anschluss als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vollzogen und umgesetzt wird.
Es gilt der Grundsatz unverändert, dass Vergütungen mit Freibetragsnutzung für ehrenamtlich Tätige bei Sportvereinen MiloG-befreit sind. (So das Besprechungsergebnis der Sozialversicherungs-Spitzenverbände vom 18.11.2015, TOP 2: Amateursportler.)
3 Beispiele
Beispiel 1
Die Sportübungsleiterin soll entsprechend ihrem Stundenvolumen eine Monatsvergütung von 400 Euro erhalten seit Januar 2022. Dabei darf und kann der persönliche Übungsleiterfreibetrag genutzt werden.
Konsequenz: Liegt man über dem Freibetragsvolumen, bei monatlicher Abrechnung also mit 250 Euro Freibetrag und 150 Euro als relevante Bemessungsgrundlage über ein laufendes Minijob-Verhältnis, ist für die gesamte Tätigkeit, da einheitliches Beschäftigungsverhältnis, der jeweils geltende Mindeststundenlohn zu zahlen. Danach muss sich also umgerechnet der Stundenlohn richten! Daher entweder die Gesamtvergütung erhöhen und anpassen oder die vereinbarten Stunden entsprechend reduzieren.
Beispiel 2
Die nebenberuflich engagierte Mitarbeiterin auf der Vereins-Geschäftsstelle soll ab 01.01.2022 jeden Monat für ihre vereinbarte Zeit dort im Verein ein Gehalt von 500 Euro erhalten.
Konsequenz: Man wird dazu ein Minijob-Verhältnis anmelden, dies für die Differenz von den 500 Euro insgesamt bei Abzug d...