1. Vorbemerkung

Das OLG hatte zu entscheiden, ob ein Verein, der nach seiner Satzung den Hauptzweck verfolgt, ein Freibad zu erhalten, um damit die Schwimmkultur, die Gesundheit und den Sport am Ort zu fördern, in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

2. Die Entscheidung

Das Registergericht und das OLG Karlsruhe lehnten die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ab, da es sich bei dem Schwimmbadbetrieb um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, die nicht einem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck untergeordnet ist und damit die Grenzen des Nebenzweckprivilegs im konkreten Fall überschritten waren. Es handelte sich daher um einen wirtschaftlichen Verein, der nicht eintragungsfähig ist.

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades tritt ein Verein in vielfältige Rechtsbeziehungen zu Dritten, welche die Verweisung auf eine der dafür zur Verfügung stehenden handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen geboten erscheinen lassen.

Zwar beschrieb die Satzung als Hauptzweck neben der Erhaltung des Freibades auch die Förderung der Schwimmkultur, der Gesundheit und des Sports. Die Gerichte gingen jedoch davon aus, dass der Verein außer dem Betrieb des Schwimmbades keine weiteren nennenswerten Tätigkeiten zur Förderung dieser anderen Zwecke zu entwickeln beabsichtigt. Wesentlicher Hauptzweck des Vereins war, das vormals kommunal geführte öffentliche Schwimmbad fortzuführen und gegen Eintrittsgeld der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei handelt es sich um einen eindeutigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Diese Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass das Schwimmbad der Öffentlichkeit gegen Eintrittsgeld zugänglich gemacht wird, wenn nach der Satzung das Bad primär den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden soll. Nichtmitglieder dagegen konnten nach der Satzung eine sogenannte "Tagesmitgliedschaft" gegen ein Entgelt erwerben. Dieses Entgelt entsprach jedoch der Höhe der Eintrittspreise bei sonstigen vergleichbaren öffentlichen Schwimmbädern, sodass in der Gesamtschau das OLG zu dem Ergebnis kam, dass es sich um einen nicht eintragungsfähigen wirtschaftlichen Verein handelt.

 

Fundstellen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 14 Wx 51/11

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