Achtung

Die GbR wird gewerbesteuerlich als eigenständiges Unternehmen behandelt.

Übt eine Vereinsgemeinschaft eine gewerbliche Tätigkeit aus, so unterliegen diese Einkünfte der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Der nach Kürzungen und Hinzurechnungen nach dem Gewerbesteuergesetz verbleibende Betrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen allgemeinen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) gekürzt. Bei Vereinen und sonstigen Körperschaften, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wird der Betrag um einen speziellen und um einen allgemeinen Freibetrag von 5.000 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) gekürzt. Der Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag beträgt 3,5 % des auf volle hundert Euro gerundeten Gewerbeertrages. Die Vorschriften zur Hinzurechnung wurden erweitert (25 % der Zinsen, 20 % der Pacht und Mieten auf bewegliches und 50 % der Pacht und Mieten (einschl. Leasing) auf unbewegliches Vermögen.

 
Hinweis

Die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt sich nach Anwendung des jeweiligen Hebesatzes auf den Steuermessbetrag. Der anzuwendende Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (von 290 % bis über 400 %).

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