Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch
Beschäftigt eine Vereinsgemeinschaft Arbeitnehmer (Festangestellte, Aushilfskräfte), ist sie selbst Arbeitgeber. Steuern, Sozialversicherungs- und Berufsgenossenschaftsbeiträge muss die Vereinsgemeinschaft den zuständigen Stellen melden und an sie abführen.
Eine besondere Rolle spielen geringfügig Beschäftigte (sogenannte "Minijobs"). Die Pauschalsteuer beträgt hierfür 2 %, die SV-Beiträge 28 %. Für geringfügig Beschäftigte sind die anfallenden Pauschalsteuern und -sozialversicherungsabgaben an die Bundesknappschaft in Essen bzw. Cottbus abzuführen.
Neben den Zahlungspflichten gibt es besondere Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die die Minijob-Regelung verkomplizieren. Unter anderem müssen dokumentiert werden:
- das monatliche Arbeitsentgelt,
- die Beschäftigungsdauer,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und
- ggf. das Vorliegen weiterer Beschäftigungen.
Für kurzfristig Beschäftigte sind weitere Angaben (über den Status z. B. als Hausfrau, Schüler, Student oder Arbeitsloser und über eventuelle andere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vor Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung) einzuholen und zu dokumentieren.
An die Bundesknappschaft sind die Beschäftigungsverhältnisse an- und abzumelden sowie alle Änderungen (z. B. der Wechsel von einem versicherungsfreien zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) mitzuteilen.
Weitere Informationen zu den Minijobs finden Sie im Internet unter www.minijobzentrale.de.
Für Minijobs gilt das 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz. Der aktuelle Mindestlohn ist einzuhalten.
Ebenfalls zu beachten ist der auch für "Minijobber" geltende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge erhalten, muss der Verein diese Leistungen auch für Minijobber gewähren. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen besteht zudem kraft Gesetzes. Es gibt auch keine Unterschiede beim Kündigungsschutz. Im Übrigen haben auch Minijobber Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Viele Vereine haben die Möglichkeit, einen so genannten Übungsleiter nebenberuflich einzustellen. Einnahmen für folgende nebenberufliche Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro im Jahr steuer- und beitragsfrei:
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit,
- künstlerische Tätigkeiten,
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Außerdem muss die Tätigkeit
- nebenberuflich ausgeübt werden,
- der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen und
- im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienenden Einrichtung ausgeübt werden.
Die Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Gleichartige Nebentätigkeiten sind zusammenzufassen. Unterschiedliche Nebentätigkeiten sind grundsätzlich nebeneinander möglich, da hier jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen ist. Der Freibetrag von 3.000 Euro im Jahr kann aber insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei auszuzahlen – die sogenannte Ehrenamtspauschale. Diese Ehrenamtspauschale ist nicht auf die Tätigkeiten der Übungsleiterpauschale (Anleiter im Sport, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische Tätigkeiten oder Pflege) begrenzt, sondern kann ganz allgemein für Ehrenamtliche gewährt werden. Sie kann neben dem Übungsleiterfreibetrag gewährt werden. Sollte beabsichtigt werden, auch für ehrenamtliche Vorstandstätigkeiten eine Vergütung im Sinne einer Anerkennungsgebühr zu gewähren, sollte darauf geachtet werden, dass vorher die Satzung darauf überprüft wird, ob dort eine unentgeltliche Tätigkeit vorgesehen ist. Die ab dem Jahre 2008 geltende Ehrenamtspauschale ist durch das Jahressteuergesetz 2020 auf 840 Euro angehoben worden. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021. Für weitere Anwendungshinweise ist auf das BMF-Schreiben vom 25.11.2008 hinzuweisen.
Um sicherzustellen, dass die genannten Steuerbefreiungen nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, müssen Sie sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass diese Steuerbefreiungen nicht bereits in einem anderem Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden sind. Diese Erklärung nehmen Sie zum Lohnkonto und bewahren Sie dort auf.
Ehrenamtlich tätige Personen sind vom Mindestlohn nicht betroffen. Für das ...