Beteiligungen an steuerbegünstigten Zweckbetrieben können nur vorliegen bei
- Sportveranstaltungen, bei denen die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 und 3 AO vorliegen,
- kulturellen Veranstaltungen nach § 68 Nr. 7 AO.
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind immer dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer im Jahr insgesamt 45.000 Euro (Zweckbetriebsgrenze) nicht übersteigen. Auf die Anwendung dieser Zweckbetriebsgrenze kann verzichtet werden. Die Erklärung des Verzichts bindet den Sportverein jedoch für mindestens fünf Veranlagungszeiträume. Soweit ein Verzicht erklärt wurde, sind alle Veranstaltungen eines Sportvereins Zweckbetriebe, an denen keine bezahlten Sportler im Sinne von § 68 Abs. 3 AO teilnehmen.
Die Verabreichung von Speisen und Getränken bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen ist immer dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Gewerbebetrieb) zuzurechnen.
Liegt ein Zweckbetrieb vor, erfolgt eine Zusammenrechnung mit eigenen Einnahmen aus Zweckbetrieben des beteiligten Vereins. Die Einkünfte sind somit von der Körperschaftsteuer befreit.
einer gemeinsamen Sportveranstaltung – Zweckbetrieb
Die Sportvereine A und B (Vereinsgemeinschaft) führen im Kalenderjahr 2021 zusammen eine Leichtathletik-Veranstaltung durch. Einnahmen hieraus sind 20.000 Euro + Umsatzsteuer 7 % (1.400 Euro) = 21.400 Euro. Einnahmen aus Verkauf von Speisen und Getränken und gemeinsamer Werbung sind nicht darin enthalten. Die Betriebsausgaben betrugen 14.000 Euro + Vorsteuer 1.000 Euro = 15.000 Euro. Der verbleibende Gewinn = 6.400 Euro soll je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Verein A hat weitere Einnahmen aus Zweckbetrieben in Höhe von 5.000 Euro und Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Werbeeinnahmen) in Höhe von 7.500 Euro; die Ausgaben beliefen sich in diesem Zusammenhang auf 1.500 Euro.
Verein B erzielte eigene Einnahmen aus Zweckbetrieben in Höhe von 40.000 Euro, sonst keine weiteren Einnahmen. Die Ausgaben in diesem Zusammenhang betrugen 30.000 Euro.
Dies führt zu folgenden Ergebnissen:
Gewinnermittlung der GbR:
Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer | 21.400 Euro | |
abzüglich Betriebsausgaben einschließlich Vorsteuer | 15.000 Euro | |
Gewinn | 6.400 Euro |
Gewinnverteilung:
Verein A 50 % | 3.200 Euro | |
Verein B 50 % | 3.200 Euro | |
Summe des Gewinns | 6.400 Euro |
Umsatzsteuer:
Die GbR (Vereinsgemeinschaft) ist Unternehmer nach § 2 UStG. Die erzielten Umsätze sind steuerpflichtig. Da beide Vereine ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist der ermäßigte Steuersatz (7 %) anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG).
Nettoumsatz | 20.000 Euro | |
Umsatzsteuer 7 % | 1.400 Euro | |
./. Vorsteuer | 1.000 Euro | |
Zahllast GbR | 400 Euro |
Sportverein A:
Körperschaftsteuer:
Zweckbetrieb:
anteilige Einnahmen aus GbR einschließlich Umsatzsteuer aus 21.400 Euro (50 %) | 10.700 Euro | |
+ eigene Einnahmen aus Zweckbetrieb | 5.000 Euro | |
Gesamteinnahmen | 15.700 Euro |
Die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 1 AO von 45.000 Euro ist nicht überschritten. Die Überschüsse sind im steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zu erfassen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
Einnahmen | 7.500 Euro | |
./. Betriebsausgaben | 1.500 Euro | |
Gewinn | 6.000 Euro |
Da die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins A in Höhe von 7.500 Euro im Kalenderjahr 2021 die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht übersteigen, unterliegen die Einkünfte in Höhe von 6.000 Euro nicht der Körperschaftsteuer.
Umsatzsteuer:
Hinsichtlich der Umsatzsteuer werden beim Verein nur die Einnahmen aus den eigenen Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zugerechnet. Die Einnahmen aus der gemeinsamen Leichtathletik-Veranstaltung gehören zu den steuerpflichtigen Umsätzen der Vereins-GbR.
Eigene Zweckbetriebe | 5.000 Euro | |
+ Einnahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | 7.500 Euro | |
Summe Einnahmen | 12.500 Euro |
Da der vom Verein A selbst erzielte Jahresumsatz 22.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, wird die Umsatzsteuer unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Kleinunternehmer). Der Verein kann bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gegenzug die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
Verein B:
Körperschaftsteuer:
Anteilige Einnahmen aus GbR einschließlich Umsatzsteuer | 10.700 Euro | |
+ eigene Einnahmen aus Zweckbetrieb | 40.000 Euro | |
Gesamteinnahmen | 50.700 Euro |
Da im Kalenderjahr 2021 die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro (§ 67a Abs. 1 AO) überschritten ist, sind die Einkünfte im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Gewinnanteil GbR 50 % | 3.200 Euro | |
+ Gewinne aus eigenen Sportveranstaltungen | ||
Einnahmen | 40.000 Euro | |
./. Ausgaben | 30.000 Euro | |
Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben | 10.000 Euro | 10.000 Euro |
Zwischensumme | 13.200 Euro | |
./. Freibetrag nach § 24 KStG | 5.000 Euro | |
Ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von | 8.200 Euro | |
bei einem Steuersatz (§ 23 Abs. 2 S. 1 KStG) von 15 % | 1.230 Euro |
Gewerbesteuer:
Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetri... |
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