einer gemeinsamen Sportveranstaltung – Zweckbetrieb
Die Sportvereine A und B (Vereinsgemeinschaft) führen im Kalenderjahr 2021 zusammen eine Leichtathletik-Veranstaltung durch. Einnahmen hieraus sind 20.000 Euro + Umsatzsteuer 7 % (1.400 Euro) = 21.400 Euro. Einnahmen aus Verkauf von Speisen und Getränken und gemeinsamer Werbung sind nicht darin enthalten. Die Betriebsausgaben betrugen 14.000 Euro + Vorsteuer 1.000 Euro = 15.000 Euro. Der verbleibende Gewinn = 6.400 Euro soll je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Verein A hat weitere Einnahmen aus Zweckbetrieben in Höhe von 5.000 Euro und Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Werbeeinnahmen) in Höhe von 7.500 Euro; die Ausgaben beliefen sich in diesem Zusammenhang auf 1.500 Euro.
Verein B erzielte eigene Einnahmen aus Zweckbetrieben in Höhe von 40.000 Euro, sonst keine weiteren Einnahmen. Die Ausgaben in diesem Zusammenhang betrugen 30.000 Euro.
Dies führt zu folgenden Ergebnissen:
Gewinnermittlung der GbR:
Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer |
21.400 Euro |
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abzüglich Betriebsausgaben einschließlich Vorsteuer |
15.000 Euro |
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Gewinn |
6.400 Euro |
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Gewinnverteilung:
Verein A 50 % |
3.200 Euro |
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Verein B 50 % |
3.200 Euro |
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Summe des Gewinns |
6.400 Euro |
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Umsatzsteuer:
Die GbR (Vereinsgemeinschaft) ist Unternehmer nach § 2 UStG. Die erzielten Umsätze sind steuerpflichtig. Da beide Vereine ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist der ermäßigte Steuersatz (7 %) anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG).
Nettoumsatz |
20.000 Euro |
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Umsatzsteuer 7 % |
1.400 Euro |
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./. Vorsteuer |
1.000 Euro |
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Zahllast GbR |
400 Euro |
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Sportverein A:
Körperschaftsteuer:
Zweckbetrieb:
anteilige Einnahmen aus GbR einschließlich Umsatzsteuer aus 21.400 Euro (50 %) |
10.700 Euro |
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+ eigene Einnahmen aus Zweckbetrieb |
5.000 Euro |
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Gesamteinnahmen |
15.700 Euro |
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Die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 1 AO von 45.000 Euro ist nicht überschritten. Die Überschüsse sind im steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zu erfassen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
Einnahmen |
7.500 Euro |
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./. Betriebsausgaben |
1.500 Euro |
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Gewinn |
6.000 Euro |
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Da die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins A in Höhe von 7.500 Euro im Kalenderjahr 2021 die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht übersteigen, unterliegen die Einkünfte in Höhe von 6.000 Euro nicht der Körperschaftsteuer.
Umsatzsteuer:
Hinsichtlich der Umsatzsteuer werden beim Verein nur die Einnahmen aus den eigenen Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zugerechnet. Die Einnahmen aus der gemeinsamen Leichtathletik-Veranstaltung gehören zu den steuerpflichtigen Umsätzen der Vereins-GbR.
Eigene Zweckbetriebe |
5.000 Euro |
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+ Einnahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb |
7.500 Euro |
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Summe Einnahmen |
12.500 Euro |
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Da der vom Verein A selbst erzielte Jahresumsatz 22.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, wird die Umsatzsteuer unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Kleinunternehmer). Der Verein kann bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gegenzug die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
Verein B:
Körperschaftsteuer:
Anteilige Einnahmen aus GbR einschließlich Umsatzsteuer |
10.700 Euro |
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+ eigene Einnahmen aus Zweckbetrieb |
40.000 Euro |
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Gesamteinnahmen |
50.700 Euro |
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Da im Kalenderjahr 2021 die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro (§ 67a Abs. 1 AO) überschritten ist, sind die Einkünfte im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Gewinnanteil GbR 50 % |
3.200 Euro |
+ Gewinne aus eigenen Sportveranstaltungen |
Einnahmen |
40.000 Euro |
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./. Ausgaben |
30.000 Euro |
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Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben |
10.000 Euro |
10.000 Euro |
Zwischensumme |
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13.200 Euro |
./. Freibetrag nach § 24 KStG |
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5.000 Euro |
Ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von |
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8.200 Euro |
bei einem Steuersatz (§ 23 Abs. 2 S. 1 KStG) von 15 % |
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1.230 Euro |
Gewerbesteuer:
Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetri... |