Die 5 häufigsten Fallen
1. Die rechtliche Bedeutung einer Vereins- und Festgemeinschaft wird unterschätzt
Die Verantwortlichen unterschätzen die rechtliche Bedeutung der Vereins- und Festgemeinschaft. Durch gemeinsames Handeln wird eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist – anders als bei einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft – nicht erforderlich. Für die unterschiedlichen Steuerarten bestehen differenzierte Pflichten zur Gewinnermittlung, Erfassung von Erträgen und Aufwendungen (einschließlich der Vorsteuern) und zur Führung von Lohnkonten. Pflichten können sich auch für die Sozialabgaben ergeben.
2. Steuerliche Verhältnisse werden bei der Steuererklärung nicht angegeben
Die Vereins- und Festgemeinschaft wird als GbR nicht selbst zur Steuerzahlung herangezogen. Sie ist bei der Steuererklärung anzugeben. Die Vereinsgemeinschaft hat ihre steuerlichen Verhältnisse auf amtlichen Steuererklärungsvordrucken beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Im Vorfeld einer gemeinsamen Betätigung sollte also beim Betriebsstättenfinanzamt eine Steuernummer beantragt werden. Dafür ist ein Erhebungsbogen (Ast 022) auszufüllen, in dem der Finanzverwaltung mitgeteilt wird, in welcher Höhe Umsätze und Gewinne anfallen (dies ist wichtig für die Gewährung von Befreiungen, z. B. der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer 22.000 Euro (ab 01.01.2020)). Darüber hinaus sind die Gesellschafter der GbR zu benennen.
Die durch die Vereinsgemeinschaft (GbR) erzielten Gewinne und Verluste werden durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt für jeden Verein gesondert festgestellt. Danach erfolgt eine Mitteilung an die anderen beteiligten Finanzämter, bei denen die an der GbR beteiligten Vereine geführt werden.
3. Die Vereins- und Festgemeinschaft führt keine Gewerbesteuer ab
Die GbR Vereins- und Festgemeinschaft wird gewerbesteuerlich als eigenständiges Unternehmen behandelt. Für Gewinne fallen Steuern an. Bewegen sich diese in geringer Höhe, ist ein Freibetrag bzw. ein gestaffelter Tarif anwendbar.
4. Durch erzielte Erträge wurde die Kleinunternehmergrenze überschritten
Für die Umsatzsteuer ist die Vereins- und Festgemeinschaft ebenfalls ein eigenes Steuersubjekt. Es wird für die Umsatzsteuervoranmeldungen die Steuernummer der GbR verwendet. Die GbR wird dabei umsatzsteuerlich als eigenständiges Unternehmen behandelt. Wenn mit den erzielten Erträgen die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, sind die umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen: Die Umsätze müssen aufgezeichnet und darauf Umsatzsteuer abgeführt werden. Von der ermittelten Umsatzsteuer können die an die Lieferanten gezahlten Umsatzsteuern (sogenannte Vorsteuern) abgezogen werden. Nur die Differenz ist abzuführen.
5. Steuerabzugsbeträge wurden dem Finanzamt nicht gemeldet
Soweit eine Vereinsgemeinschaft Arbeitnehmer (Festangestellte, Aushilfskräfte) beschäftigt, ist sie selbst Arbeitgeber mit der Verpflichtung, die Steuerabzugsbeträge beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Dieselben Pflichten ergeben sich für fest angestellte Mitarbeiter und Aushilfskräfte auch für die Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft.