Beim Betreiben einer Vereinsgaststätte sollte unbedingt eine Haftpflicht- und Inventarversicherung abgeschlossen werden.
Den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis oder -konzession stellt man beim Ordnungsamt oder Gewerbeamt der Kommune, in der sich die Gaststätte befindet. Die Kommune hat bei ihrer Entscheidung keinen Ermessensspielraum. Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Genehmigung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft, die im Gaststättengesetz (GastG) vorgeschrieben sind. Werden diese nicht erfüllt, wird die Genehmigung versagt. Auf die Bedingungen gehen wir anschließend noch genauer ein.
Betreibt der Verein die Gaststätte selbst, so ist er – wie ein kommerzieller Gastronomiebetrieb – an das Gaststättengesetz (GastG) gebunden. Nach § 1 GastG spricht man vom Gaststättengewerbe, wenn
- ausschließlich Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (sogenannte Schankwirtschaft) oder
- neben Getränken auch zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (sogenannte Speisewirtschaft) oder
- ein selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (das kann beispielsweise bei einem "Bierwagen" des Vereins während eines Festes der Fall sein!) und
- der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
3.1 Wann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?
Die Gaststättenerlaubnis ist grundsätzlich für jeden Gastronomiebetrieb vorgeschrieben. Auf eine Erlaubnis kann nur in folgenden Ausnahmefällen verzichtet werden:
- Es werden lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt.
- Es werden nur kostenlose Kostproben ausgegeben.
Auch erlaubnisfreie Betriebe unterliegen den Vorschriften des Gaststättengesetzes. So sind die Ordnungsbehörden auch hier berechtigt, die Betriebe zu kontrollieren. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die nötigen Auskünfte zu geben. Erforderlichenfalls können diesen Betrieben auch Auflagen nach § 5 des Gaststättengesetzes erteilt werden.
3.2 Wofür gilt die Gaststättenerlaubnis?
Die Gaststättenerlaubnis ist personen- und raumbezogen. Das heißt, die Erlaubnis bestätigt einer Person (das kann auch eine juristische Person, wie der Verein, sein), dass sie in bestimmten Räumen – und nur in diesen – eine Gaststätte unterhalten darf.
Will der Verein die Gaststätte selbst führen, kann beispielsweise ein Förderverein diese Aufgabe nicht auf der Basis der für den Hauptverein ausgestellten Gaststättenerlaubnis übernehmen. Dann muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Förderverein im Auftrag des Hauptvereins aktiv wird – nicht, wenn der Förderverein die Gaststätte pachtet.
Da die Gaststättenerlaubnis raumbezogen ist, muss bei der Antragstellung nachgewiesen werden, in welchen Räumen die Gaststätte betrieben wird. Um eine Ablehnung des Antrags zu vermeiden, sollte man im Vorfeld ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Gewerbeamtes führen. Es kann sein, dass bauliche Veränderungen notwendig sind, damit es bei einer späteren Abnahme keine Scherereien gibt. Im Rahmen der räumlichen Prüfung werden auch Fragen der Verkehrssicherheit und der Einwirkungen auf die Nachbarschaft (z. B. Lärmbelästigung) geklärt. Daraus können sich beispielsweise Auflagen bezüglich der Betriebszeiten ergeben.
Die Gaststättenerlaubnis wird für bestimmte Betriebsarten erteilt. Die Gaststätte darf dann auch nur im Rahmen der genehmigten Betriebsart(en) betrieben werden. Betriebsarten sind beispielsweise:
- Schankwirtschaften, in denen nur Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden,
- Speisewirtschaften, in denen neben Getränken auch zubereitete Speisen für den Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
Der Hinweis, dass die Getränke und Speisen "zum Verzehr an Ort und Stelle" abgegeben werden, hat auch umsatzsteuerliche Bedeutung. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Ort der Lieferung und dem Ort des Verzehrs ein räumlicher Zusammenhang besteht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann für die Speisenlieferungen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von derzeit 7 % zur Anwendung kommen. Wird aber beispielsweise aus einem Bierrondell Bier abgegeben und dieses kann direkt am Rondell getrunken werden, reicht dies aus, um den normalen Steuersatz von 19 % zu begründen.
- Trinkhallen, die nach Ladenschluss – beispielsweise als normaler Kiosk – weiter alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben wollen.
- Diskotheken oder Musikgaststätten, bei denen Tonträger abgespielt werden. Hier können zusätzliche Auflagen bezüglich des Schallschutzes gemacht und die Zustimmung eines Bauaufsichtsamts erforderlich werden.
- Unterhaltungsgaststätte, in der Livemusik angeboten wird.
3.3 Voraussetzungen, die man als Gaststättenbetreiber erfüllen muss
Der Verein muss als Gaststättenbetreiber die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachweisen. Außerdem sind bestimmte objektbezog...