1 Der Fall

Mit Urkunde vom 27. Juni 2006 hat der Vorstand des zukünftigen "K. S. S. e. V." den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Das Registergericht hat mit Verfügung vom 06.07.2006 auf die fehlende Vollzugsfähigkeit der Eintragung wegen Nichteintragungsfähigkeit des Namens hingewiesen. Dies wurde mit Verfügung vom 19.07. wiederholt und seitens des zukünftigen Vorstandes wurde gegen diese Entscheidungen Beschwerde eingelegt.

Dieser Fall ist insofern interessant, als er ein verfahrensrechtliches Problem – nämlich die Frage der Angreifbarkeit und des Inhalts von Zwischenverfügungen – und ein materiellrechtliches Problem – nämlich die Zulässigkeit und damit Eintragungsfähigkeit eines Vereinsnamens – betrifft.

2 Das Urteil

  • Das Landgericht hat die ursprüngliche Beschwerde zurückgewiesen und dabei die vom Registergericht verfassten Schreiben als Zwischenverfügung – und damit mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar – gewertet. Diese Entscheidung war jedoch nach der Rechtsauffassung des OLG nicht richtig.
  • Die registergerichtlichen Schreiben stellen danach eine bloße Äußerung der Rechtsauffassung dar. Denn mit einer Zwischenverfügung kann dem Anmeldenden nicht aufgegeben werden, eine Anmeldung zum Vereinsregister inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Die – wie hier vorliegend – fehlende Eintragungsfähigkeit des gewählten Namens, kann deshalb nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung und damit nicht selbständig angreifbar sein.
  • Dies hat zur Folge, dass die Akten nunmehr an das Registergericht zurückgegeben werden, damit dort – vorausgesetzt, der Antrag bleibt so aufrechterhalten – über die Eintragung entschieden wird.
  • Dies sollte sich der Verein allerdings nochmals überlegen, denn in materieller Hinsicht hat das OLG der Vorinstanz zugestimmt: Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonanten (hier : "K. S. S.") kann nicht als Name im Vereinsregister eingetragen werden.
  • Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung des Vereins den Namen enthalten. Daraus lässt sich herleiten, dass der Bezeichnung des Vereins eine Namensfunktion zukommen muss. Also muss die ausgewählte Bezeichnung geeignet sein, den Träger der Bezeichnung mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu kennzeichnen. Eine bloße Buchstabenkombination, die schlecht aussprechbar ist und für sich genommen keine erkennbare Bedeutung hat, kann diese Kriterien nicht erfüllen.
  • Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass im allgemeinen Sprachgebrauch oft Buchstabenkombinationen als Abkürzungen verwendet werden ( z. B. S G, F C o. Ä.). Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um den Namen des Vereins, sondern um eine aus dem Namen abgeleitete Abkürzung.

3 Hinweise für den Vorstand

  • Nur echte Zwischenverfügungen des Registergerichts sind mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Gibt das Registergericht bloße rechtliche Hinweise – um gerade auf diesem Wege die möglicherweise unliebsame Entscheidung zu vermeiden – oder äußert es bloß seine Rechtsauffassung, so ist gegen eine solche Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig.
 
Praxis-Tipp
  • Wenn der Verein Post vom Registergericht erhält, muss der Vorstand also genau prüfen, welche Bedeutung und welchen Inhalt das Schreiben enthält. Vor allem ist auf Fristen des Gerichts und auf die Rechtsbehelfsbelehrung zu achten.
  • Bei Unklarheiten sollte mit dem Gericht telefonisch Kontakt aufgenommen werden, um diese Fragen zu klären.
  • Dieser Fall weist auf ein wichtiges Eintragungskriterium hin: Der Verein muss einen Namen haben. Dieser muss in der Satzung des Vereins enthalten sein und geeignet sein, den Träger der Bezeichnung mit sprachlichen Mitteln unterscheidungsfähig zu kennzeichnen (Namensfunktion!). Dem steht nicht entgegen, dass der Verein später im allgemeinen Sprachgebrauch eine Abkürzung verwendet.
 

Einschlägige Hinweise in Rechtsvorschriften

Fundstellen

OLG München, Beschluss vom 11.10.2006 – 31 Wx 074/06

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