Ausgehend vom Verfassungsbegriff des § 25 BGB (vgl. dazu oben) gibt es im Vereinsrecht zwei Arten von Vorschriften, die man von ihrer rechtlichen Qualität her unterscheiden muss.
Zwingende Vorschriften
Zwingende Vorschriften des BGB können durch die Satzung des Vereins nicht abgeändert werden und sind fester Bestandteil der Verfassung des Vereins. Sie gelten also neben der Satzung für jeden Verein und wirken sich im Vereinsleben aus, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht oder regelt. Die Satzung kann diese Vorschriften auch nicht ausschließen. Für die Konstruktion des Satzungsinhalts ist es daher von großer Bedeutung, diese "festen" Vorschriften des BGB zu kennen.
Nachgiebige bzw. weiche Vorschriften
Diese Gruppe der Vorschriften ist besonders wichtig und muss bei der Erarbeitung einer Satzung unbedingt beachtet werden. Diese Vorschriften sind nämlich nicht für jeden Verein zwingend, da die Satzung von diesen Vorschriften abweichen kann.
In diesem Zusammenhang gibt es von der Technik des Gesetzes her gesehen zwei Möglichkeiten:
Wie erkennt man die weichen BGB-Vorschriften? |
Sonderkatalog des § 40 BGB |
Öffnungsklausel in der jeweiligen Gesetzesvorschrift |
Hinweise zur Handhabung der nachgiebigen Vorschriften
Die nachgiebigen Vorschriften des BGB ermöglichen es damit dem Satzungsgeber, von den gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. Das BGB liefert hier sozusagen nur einen Rahmen, der nicht zwingend von jedem Verein übernommen werden muss.
Die Satzung kann sich also über das Gesetz hinwegsetzen. Aufgrund dieser Regelungssystematik ist erkennbar, warum die Kenntnis dieser "weichen" Vorschriften so wichtig ist, da ohne diese der gesetzliche Spielraum für die Erarbeitung einer Satzung nicht erkennbar ist.
Wenn eine Satzung keine oder keine abweichende Regelung trifft (z. B. § 28 BGB zur Regelung der Beschlussfassung im Vorstand), greift quasi als Auffangregelung die gesetzliche Regelung, so dass keine Regelungslücke entstehen kann.
Checkliste |
Frage |
Antwort |
Welche Regelung enthält das Gesetz? |
|
Soll in der Satzung eine andere Regelung getroffen werden? |
|
Wenn die Satzung schweigt, greift die Regelung des BGB ein. |
|
Die besondere Vorschrift: § 40 BGB
In § 40 BGB sind die nachgiebigen Vorschriften des Vereinsrechts geregelt.
§ 40 S. 1 BGB: Nachgiebige Vorschriften 1Die Vorschriften des
- § 26 Abs. 2 S. 1
- § 27 Abs. 1
- § 27 Abs. 3
- § 28
- § 31a Absatz 1 Satz 2
- § 32
- § 33
- § 38
finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstandes durch die Satzung nicht abgewichen werden. |
Die oben genannten Bestimmungen des BGB-Vereinsrechts stehen also zur Disposition und können durch die Satzung "abgelöst" werden. Die Regelung des § 40 BGB ist daher bei der Erarbeitung einer Satzung unbedingt zu beachten.