Auf der Suche nach der Definition und der gesetzlichen Grundlage für die Vereinssatzung im BGB-Vereinsrecht stößt man auf § 25 BGB. Danach ist Grundlage für jeden Verein dessen Verfassung. Das Gesetz spricht also nicht vorrangig von der Satzung des Vereins, sondern von dessen Verfassung.

Bevor man sich also Gedanken über den Inhalt der Satzung des Vereins macht, sind die Begriffe "Verfassung" und "Satzung" zu klären, da diese nicht identisch und für das grundlegende Verständnis des Vereinsrechts und des Inhalts einer Satzung wesentlich sind.

 

§ 25 BGB: Verfassung

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

3.1 Anforderungen an die Eintragung

Unabhängig davon ist für die Eintragung eines rechtsfähigen Idealvereins in das Vereinsregister § 60 BGB maßgebend. Danach ist es zur Anmeldung eines e. V. erforderlich, dass dieser eine schriftliche Satzung vorlegt, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss, da sonst die Anmeldung des Vereins zurückgewiesen wird.

Es gibt also ein wichtiges Zusammenspiel zwischen der Verfassung des Vereins und der eigentlichen Satzung. Diese Erkenntnis ist für die weitere Betrachtung von großer Bedeutung.

 

Definition: Verfassung des Vereins

Unter der Verfassung des Vereins versteht man

  • alle wesentlichen
  • das Vereinsleben bestimmenden
  • Grundentscheidungen

und damit die rechtliche Grundordnung des Vereins.

Nicht zuletzt aus Gründen des Mitgliederschutzes wird der Kreis der der Verfassung zuzurechnenden Regelungstatbestände des Vereinslebens sehr weit gezogen.

3.2 Bausteine der Vereinsverfassung

Zurückkommend auf § 25 BGB setzt sich die Verfassung eines Vereins aus folgenden Bausteinen zusammen:

 

§ 25 BGB

Verfassung des Vereins
Zwingende Normen des BGB-Vereinsrechts, von denen die Satzung nicht abweichen kann Regelungen der Vereinssatzung Abänderbare Vorschriften des BGB, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen hat.

3.3 Kernbereiche der Satzung

Die Satzung als Bestandteil der Vereinsverfassung muss nach dem Willen des Gesetzgebers folgende Kernbereiche regeln:

  • Grundaussagen zur Identität des Vereins,
  • Grundaussagen zur Organisation des Vereins,
  • die Grundlagen der Mitgliedschaft.

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