Zusammenfassung
Wenn ein Verein als e. V. in das Vereinsregister eingetragen werden will, braucht er eine schriftliche Satzung, die den Anforderungen des BGB-Vereinsrechts genügt (§§ 59 Abs. 3, 60 BGB). Dies gilt nicht für nicht rechtsfähige Vereine nach § 54 BGB, von denen es in der Bundesrepublik weit mehr als eingetragene Vereine gibt, da diese keine schriftliche Satzung benötigen.
Den Fragen rund um die Geheimnisse einer Vereinssatzung, deren Inhalte, den Aufbau und den damit verbundenen Problemen soll in diesem Kapitel nachgegangen werden.
Die 4 häufigsten Fallen
1. "Mit einer eingetragenen Satzung sind wir auf der sicheren Seite"
Mit diesem Trugschluss leben leider viele Vereine. Denn: eine im Vereinsregister eingetragene Satzung ist kein Freibrief und bietet keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Grund dafür ist, dass sich vor allem durch die Rechtsprechung das Vereinsrecht immer weiterentwickelt und damit automatisch Satzungen nach einem gewissen Zeitraum zum Teil überholt sind.
2. Mustersatzungen wurden "blind" übernommen
Vor Mustersatzungen muss gewarnt werden. In der Praxis ist es weit verbreitet, Satzungsinhalte von anderen Vereinen oder von Mustern zu übernehmen. Die Inhalte der Satzung müssen jedoch auf den eigenen Verein zugeschnitten und individuell ausgearbeitet sein.
3. Satzung wurde ohne Strategie und Konzept erstellt
In der Praxis wird häufig eine Satzung ausgearbeitet, ohne dass sich der Verein über sein Konzept und die Strategie des Vereins im Klaren ist. Denn: die Satzung kann nur das aufnehmen, was inhaltlich und konzeptionell im Verein geklärt ist.
4. Satzung wurde nicht rechtssicher erstellt
Entscheidend ist im Außenverhältnis, dass die Satzung den Anforderungen des Registergerichts und des Finanzamts genügt. Es muss also vordergründig erreicht werden, dass die Satzung dort akzeptiert wird und den rechtlichen Anforderungen genügt und der Verein damit eingetragen wird beziehungsweise – sofern gewünscht – die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein erlangt.
1 Bedeutung der Satzung für das Vereinsleben
Die Satzung ist Spiegelbild und Visitenkarte des Vereins.
Die Satzung ist die Visitenkarte des Vereins und Dreh- und Angelpunkt für das Vereinsleben und die Struktur des Vereins. Die Satzung hat daher eine wesentliche Funktion und eine zentrale Bedeutung für die Praxis. Dies wird von vielen Vorständen und Vereinen oft verkannt.
Die Satzung ist das Spiegelbild des Vereins und muss
- die gegenwärtige Situation und die Verhältnisse des Vereins erfassen und den rechtlichen Handlungsrahmen liefern und
- die künftige (Weiter-)Entwicklung des Vereins im gleichen Maße ermöglichen.
1.1 Mustersatzungen
Die Arbeit an und mit der Vereinssatzung stößt bei vielen Vorständen häufig nicht auf große Gegenliebe. Die Verführung ist groß, sich an einer der zahlreichen "Mustersatzungen" in Handbüchern und sonstigen Publikationen oder an einer anderen Vereinssatzung zu orientieren bzw. diese abzuschreiben. Werden solche angeblichen "Muster" unbesehen übernommen, führt dieser Weg oft zum Scheitern. Es gibt keine allgemein gültigen "Mustersatzungen", und vor der Verwendung dieser kann nur gewarnt werden. Jede Satzung ist etwas Besonderes und Individuelles. Kein Verein gleicht dem anderen, vor allem, wenn es um die Feinheiten der internen Organisation und um das Zusammenspiel der Organe geht. Jeder Verein muss sich daher der – zugegebenermaßen erheblichen – Mühe unterziehen, seine eigene, im Detail durchdachte und ausgefeilte Satzung zu entwerfen. Dies kostet viel Mühe und birgt Konfliktpotenzial. Es gibt aber keinen anderen Weg. Der Rat von Fachleuten ist dabei sicher erforderlich, wobei ein Externer immer hilfreich ist. "Mustersatzungen" können allenfalls als Anregung und Formulierungshilfe dienen.
1.2 Schlanke Satzung oder dicke Satzung?
Oft hört man Redewendungen wie: "In die Satzung kommt nur das Nötigste, alles andere kommt in die Geschäftsordnung" oder "Je schlanker die Satzung, desto besser" und "Je weniger in der Satzung steht, umso besser, den Rest legen wir aus". Sicher ist es richtig, dass die Satzung nicht überfrachtet werden sollte und nur die relevanten Punkte aufgenommen werden müssen. Der Weg jedoch, möglichst wenig in die Satzung zu schreiben, um sich nicht festlegen zu müssen, bzw. um sich eine Hintertüre offen zu halten, geht fehl. Der Trend der Rechtsprechung geht – wie oben bereits dargestellt – im Interesse des Mitgliederschutzes dahin, alle entscheidenden Regelungen ausführlich und genau in der Satzung zu regeln. Daher sollte der Weg beschritten werden, lieber eine Regelung mehr in die Satzung, als eine zu wenig aufzunehmen. Eine Überregulierung des Vereinslebens ist sicher nicht sinnvoll und lähmt. Die Regelungen müssen jedoch so vollständig und ausführlich sein, dass sie einer richterlichen Prüfung standhalten und zur Lösung von auftretenden Fragen und Konflikten helfen.
1.3 Die Satzung als statisches Gebilde?
Eine Satzung ist kein starres und statisches Gebilde, sondern sie ist lebendig und muss sich mit dem Verein weiterentwickeln und wachsen und künftige Trends und Tendenzen im Verein auffangen und ausgestalten. Anderenfalls muss sie geänd...