Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit bei Vereinen ist, dass deren Tätigkeit sich an die Allgemeinheit richtet und nicht durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge der Zugang zum Verein praktisch verwehrt wird. Als Förderung der Allgemeinheit gilt, wenn:

  1. Mitgliederbeiträge und sonstige Mitgliederumlagen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und
  2. die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen.
 
Hinweis

In die Durchschnittsberechnung sind auch passive Mitglieder, Kinder, Jugendliche und Studenten mit einzubeziehen.

Es ist unschädlich, neben den o. a. Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) und Aufnahmegebühren zusätzlich eine Investitionsumlage von höchstens 5.113 Euro (innerhalb von zehn Jahren je Mitglied) zu erheben. Investitionsumlagen sind aber keine steuerlich abziehbaren Spenden.

Die Gemeinnützigkeit ist einem Verein bei Überschreiten dieser Beträge zu entziehen.

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