Wichtig: Mittel des ideellen Bereichs dürfen nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden.
Übersteigt die Summe der Bruttoeinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) nicht den Betrag von 45.000 Euro, wird weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer erhoben. Bei Gemeinschaften gemeinnütziger Vereine sind für die Frage, ob die Besteuerungsgrenze überschritten ist, die anteiligen Einnahmen (nicht der anteilige Gewinn) maßgebend. Auch bei Unterschreiten der Besteuerungsgrenze darf der Verein keine ideellen Mittel im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwenden. Es liegt nach wie vor ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der jedoch nicht zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer herangezogen wird. Die Umsatzsteuer ist mit dem Regelsteuersatz anzusetzen. Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können auch nur auf die Veranlagungszeiträume vor- oder rückübertragen werden, in denen die Besteuerungsgrenze überschritten wurde. Die Freigrenze (nicht Freibetrag!!) gilt insgesamt für alle wirtschaftlichen Aktivitäten aus allen Abteilungen. Mit dem Überschreiten der Zweckbetriebsgrenze wird automatisch auch die Besteuerungsgrenze überschritten.
Ein Verein hat folgende Einnahmen aus eigener Tätigkeit erzielt:
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Jahr 1 |
Jahr 2 |
Vereinsgaststätte |
29.000 Euro |
29.000 Euro |
Kegelbahn |
4.000 Euro |
4.000 Euro |
Straßenfest |
0 Euro |
2.000 Euro |
Bewirtung Turnier |
3.000 Euro |
3.000 Euro |
Werbung |
7.000 Euro |
7.000 Euro |
Trikotwerbung |
2.000 Euro |
2.000 Euro |
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45.000 Euro |
47.000 Euro |
Im Jahr 1 entsteht weder eine Körperschaft- noch Gewerbesteuerpflicht, da die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro nicht überschritten wurde. Eine Gewinnermittlung ist nicht erforderlich.
Ein Abteilungsleiter hat aufgrund guter Kontakte erreicht, dass ein Sponsor für das Jahr 2 jeweils einen Satz Trikots mit Werbeaufdruck "Meier, Müller, Schulze GmbH" im Wert von 2.000 Euro der Abteilung unentgeltlich zur Verfügung stellt. Mit diesem geldwerten Vorteil hat der Verein die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro überschritten. Dadurch ist im Jahr 2 der Verein ertragssteuerpflichtig; d. h. körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Eine Gewinnermittlung für die einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist erforderlich. Inwieweit es bei dem Verein auch zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von der Höhe des Gesamtüberschusses ab. Bei der Ermittlung dieses Überschusses sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammenzurechnen. Eventuelle Verluste aus einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können mit Überschüssen verrechnet werden.