Klar ist: Liegt ein echter Zuschuss vor, so ist dieser nicht nur ertragsteuerfrei, sondern auch nicht umsatzsteuerbar. Der finanzielle Beitrag dient somit der Mittelausstattung und dem Vereinsvermögen, damit der Verein seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgehen kann. Er ist dann grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, d. h., es fällt für den Empfänger, den gemeinnützigen Verein, aus der erhaltenen Zuwendung keine Umsatzsteuer an.
Gerade um diese umsatzsteuerliche Betrachtungsweise gab es in den Vorjahren viele Auseinandersetzungen mit den Vereinsfinanzämtern. Meist wurden nach durchgeführten Vereinsprüfungen/Sonderprüfungen bestimmte schon in früheren Jahren erhaltene Finanzierungszuschüsse als umsatzsteuerbare Leistung angesehen – mit der Folge von Steuernachzahlungen.
Auch durch das zuvor erwähnte Grundsatzurteil des BFH hat sich das Meinungsbild nun etwas verbessert, und nach Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder hat aktuell das Bundesfinanzministeriums mit einer Änderung seiner Verwaltungsvorschriften in einem bundesweit geltenden Erlass vom 11.06.2024 zur Frage Stellung genommen, wie es mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen aussieht.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung ist unabhängig von der ertragsteuerlichen Verbuchung meist im steuerfreien ideellen Bereich zu betrachten.
Allgemein, so auch das BMF und die nun geänderten USt-Verwaltungsanweisungen, sind Zahlungen echte Zuschüsse, wenn diese vorrangig dem Zahlungsempfänger zur Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.
Bei Zuschüssen ist daher auch entscheidend, ob dem Zuschussgeber etwa von der Gemeinde eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden, also die Gemeinde, als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz der vom Zahlenden verfolgte Zweck dienen kann.
Eine Gemeinde hat vertraglich die Bewirtschaftung und die Instandhaltung einer im Gemeindegebiet belegenen Sporthalle auf den dort ansässigen Sportverein übertragen. Die Gemeinde zahlte auf der Rechtsgrundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags einen jährlichen Betrag an den Verein. Der Verein erhielt auch die Befugnis, die überlassene Sporthalle im Namen und im Auftrag der Gemeinde als Eigentümerin zu sportlichen Zwecken weiterzuvermieten.
Wegen dieser ausdrücklich zugelassenen Übertragung der Hallenverwaltung an den Verein mit dem Recht zur Erhebung von Hallenmieten von Dritten wird die Grenze zu einem Leistungsaustausch umsatzsteuerlich überschritten. Der Verein muss den erhaltenen Jahreszuschuss der Gemeinde somit als Entgelt steuerlich erfassen und je nach Sachverhalt ggf. Umsatzsteuer dafür abführen.
Je nach Gestaltung kommt man aber doch noch an eine ertrag- und umsatzsteuerfreie Überlassung von Anlagen der Kommunen als Verein heran:
Der Verein bekommt von der Gemeinde über einen Nutzungsvertrag unentgeltlich eine Sportanlage zur langfristigen Eigennutzung überlassen. Den Verein treffen keine besonderen Vorgaben, auch nicht für die Nutzung der Sportanlage oder etwaige Verpflichtungen zur Bereitstellung von bestimmten Sportangeboten. Zudem erhält der Verein für die Instandhaltung und Pflege der Anlage einen bestimmten Jahreszuschuss als pauschale Kostenerstattung von der Gemeinde.
Diese Zahlungen und Nutzungsvorteile stellen nun auch nach Ansicht der Finanzverwaltung einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar (so auch wörtlich der geänderte, entsprechende USt-Anwendungserlass, BMF vom 11.06.2024, III C2 – S 7200/19/10001:28; Abschn. 10.2. Abs. 7 Satz 8 Beispiel 6 UStAE).
Vereine können diese neuen Vorgaben steuerlich auf alle noch offenen Fälle anwenden – sicherlich interessant auch für die Vorgänge, bei denen Finanzämter bereits in der Vergangenheit Zuschüsse für umsatzsteuerpflichtig eingestuft haben und bei denen nun – hoffentlich – der jeweilige Rechtsbehelf (Einspruch, AdV oder Klage) ruht.
Die in letzter Zeit häufig feststellbare Tendenz gerade von Kommunen, für Nutzungsüberlassungen von Gemeindeanlagen, Hallen, Plätzen o. Ä. ein (moderates) Entgelt zu verlangen (dies ggf. mit Umsatzsteuer-Zusatzbelastung), wird nicht allgemein dazu führen können, dass insgesamt eine unechte Zuschussgewährung vorliegt – gerade dann, wenn es sich um Subventionsleistungen und öffentlich-rechtliche Förderungen an die jeweils örtlichen Vereine handeln sollte, wenn Leistungsverpflichtungen nicht vorgesehen sind bzw. diese eben nicht als Entgelt eingestuft werden können. Somit unbedingt auch auf mögliche Vertragsnebenbestimmungen und Detailvorgaben achten, um den möglichen Vorwurf einer dann umsatzsteuerpflichtigen Leistungsvereinbarung ausräumen zu können!