Die Stadt hatte die Veräußerung von Alkohol und alkoholhaltiger Getränke am Spieltag von 9.00–15.30 Uhr untersagt. Nach § 19 GaststG kann bei besonderen Anlässen der gewerbsmäßige Ausschank von Alkohol für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?