1 Der Fall

Ein Fußballverein wollte einen Spieler unbedingt halten, der jedoch erhebliche Gehaltsnachbesserungen verlangte. Der Verein entschied sich daher dem Spieler über eine zwischengeschaltete Werbeagentur 2 Mio. DM zzgl. MWSt zukommen zu lassen. Um die anfallende Lohnsteuer zu vermeiden und um es dem Spieler zu ermöglichen, den Erhalt der Zahlung vor dem Finanzamt zu verschleiern, wurde zum Schein ein Vertrag zwischen der Werbeagentur und dem Verein abgeschlossen, mit dem die Übertragung sämtlicher Vermarktungsrechte an dem Spieler vorgetäuscht wurde. Der Verein gab die Zahlung bei der Lohnsteueranmeldung nicht an und führte die LSt nicht an das Finanzamt ab. Dagegen machte der Verein die Umsatzsteuer aus der Rechnung der Werbeagentur als Vorsteuer geltend. Der Spieler wiederum hinterzog die anfallende Einkommensteuer.

Die handelnden Vorstandsmitglieder und der Inhaber der Werbeagentur wurden wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen auf Bewährung durch das Landgericht in 1. Instanz verurteilt. Sie legten gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ( BGH ) ein.

2 Das Urteil

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Vertrag zwischen Verein und der Werbegesellschaft zur Übertragung der Vermarktungsrechte nicht ernstlich gewollt war und nur der Verschleierung einer Gehaltszahlung an den Spieler diente. In diesem Fall spricht man steuerlich von einem Scheingeschäft (§ 41 Abs.2 AO).

Lizenzfußballspieler beziehen als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG), weil sie sich auf längere Dauer verpflichtet und gegenüber dem Verein weisungsgebunden sind.

Von einem Scheingeschäft spricht man also, wenn äußerlich zwar der Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen wird, dagegen die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Folgen nicht eintreten sollen.

Bei der Zahlung der 2 Mio. DM an die Werbeagentur handelt es sich damit um eine verdeckte Gehaltszahlung an den Spieler. Der Verein war verpflichtet, die Lohnsteuer anzumelden (§ 41a Abs.1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Das abgeschlossene Scheingeschäft war insoweit unerheblich.

Es spielte daher auch keine Rolle, dass die geleistete Zahlung nicht unmittelbar, sondern über die Werbeagentur dem Spieler als Arbeitnehmer zugeflossen ist.

Des Weiteren kam es zur Verurteilung wegen des unberechtigten Vorsteuerabzugs. Da keine Leistung i. S. d. UStG vorlag, lagen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach dem UStG nicht vor, denn Scheingeschäfte sind für die Besteuerung unerheblich.

3 Hinweise für den Vorstand

Die beiden angeklagten und verurteilten Vorstandsmitglieder waren für den Verein ehrenamtlich tätig gewesen und der Fall zeigt, wie leicht ein Vorstand nach § 26 BGB nicht nur haftungsrechtlich, d. h. mit seinem Privatvermögen belangt werden kann, sondern auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, mit der Folge, dass Geld- und Freiheitsstrafen im Raum stehen.

Besonders empfindlich ist dabei der Bereich der Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten, insbesondere im Bereich der Lohnsteuer. Die Praxis zeigt hier häufig, dass Vereine und ihre Vorstände nicht im ausreichenden Maß beachten, dass Zahlungen an Sportler, die über den reinen Aufwand hinausgehen, Gehalt, bzw. Arbeitslohn sind und dafür u. a. Lohnsteuer zu entrichten ist.

Der Vorstand nach § 26 BGB trägt hierbei die volle Verantwortung u. a. für alle bezahlten Sportler des Vereins, da er die Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat, auch wenn die sportfachliche Verantwortung in den Abteilungen liegen mag. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, dass er die Aktivitäten in den Abteilungen überblickt und notfalls eingreifen kann.

Kritisch in diesem Zusammenhang sind vor allem die Zahlungen von Dritten an die Sportler, z. B. durch Sponsoren. Solche Zahlungen von außen, die in der Regel Lohn- und Gehaltsfunktion haben, muss sich der Verein als Arbeitgeber zurechnen lassen und muss auch diese Zahlungen der Lohnsteuer unterwerfen.

Gleiches gilt z. B. von Zahlungen des Fördervereins an die Sportler.

Auch Zahlungen des Vereins an Dritte (Umwegzahlungen) z. B. an Familienangehörige und Vermittler, die dann den Sportler erreichen, sind als Gehalt zu qualifizieren und führen zur Lohnsteuerpflicht.

Fazit: Der Vorstand nach § 26 BGB sollte im Eigeninteresse (Haftung !) sehr behutsam mit all den Modellen umgehen, die vermeintlich der Vermeidung der Lohnsteuer dienen.

 
Hinweis

Einschlägige Gesetzesstellen:

Fundstellen

BGH Beschluss v. 20.3.2002, Az.: 5 StR 448/01 in SpuRt 202, S. 240 ff.

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