Eine Prüfung hat sich nach § 9 UmwG auf die Inhalte des Verschmelzungsvertrags zu erstrecken. Im Gegensatz zum allgemeinen Teil des Umwandlungsgesetzes ist bei eingetragenen Vereinen keine Pflichtprüfung vorgesehen. Dies ist darin begründet, dass Vereinsmitglieder keine vermögensmäßige/kapitalistische Beteiligung eingehen und daher, anders als in der gewerblichen Wirtschaft, keine Umtauschverhältnisse zwischen Anteilsrechten festzulegen sind. Verschmelzen zum Beispiel zwei Aktiengesellschaften, besteht ein besonderes Interesse der Aktionäre beider Gesellschaften daran, wie das Umtauschverhältnis der neu auszugebenden Aktien im Verhältnis zu den bisherigen Aktien festgelegt wird. Eine Verschmelzungsprüfung durch einen unabhängigen Verschmelzungsprüfer ist bei einem Verein nur erforderlich, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen. In der Praxis führt das dazu, dass regelmäßig bei Vereinen keine Verschmelzungsprüfung durchzuführen ist.

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