Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch
Eine Spaltung ist folgendermaßen definiert: Sie ist die Auf- oder Abspaltung/Ausgliederung von Vereinsvermögen ohne Abwicklung. Ein bisher zusammengefügter Verein teilt sich in zwei oder mehrere Vereine, die fortan als rechtlich selbstständige Rechtsträger agieren können.
Ein eingetragener Verein spaltet Teilbereiche ab:
- Ein e. V. spaltet sich in zwei neue Vereine unter Auflösung des alten (Aufspaltung § 123 Abs. 1 UmwG).
- Ein e. V. spaltet einen neu zu errichtenden e. V. ab unter Beibehaltung des alten e. V., Mitgliedschaftsrechte am neuen e. V. gehen an die Vereinsmitglieder des alten e. V. (Abspaltung § 123 Abs. 2 UmwG). Der alte und der neue e. V. haben dieselben Mitglieder.
- Ein e. V. spaltet einen Bereich unter Beibehaltung des alten ab, Mitgliedschaftsrechte am neuen Rechtsträger gehen an den alten e. V. (Ausgliederung § 123 Abs. 3 UmwG). Der neue Rechtsträger kann nur eine Kapitalgesellschaft sein, da zur Gründung eines e. V. nach § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder erforderlich sind. Nach der letzten großen GmbHG-Novelle ist die Gründung einer Einmann-GmbH möglich (§ 1 GmbHG), sodass sich für die Ausgliederung die GmbH als Rechtsform anbietet.
Möglich sind
Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Spaltung erfolgt vom e. V. aus: Ein weiterer e. V. kann entstehen.
- Spaltung erfolgt vom e. V. aus: GmbH (oder andere Rechtsformen (siehe Übersicht zu § 124 Abs. 1 UmwG siehe die folgende Übersicht: vom Verein aus kann es einen Verein geben bzw. eine GmbH/AG – jeweils zur Aufnahme/Neugründung]) kann entstehen.
- Spaltung von GmbH hin zu e. V. ist nicht möglich, da nach § 149 Abs. 2 UmwG ein e. V. als übernehmender Rechtsträger im Wege der Spaltung nur andere Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen e. V. gründen kann.
Die folgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten der Spaltung:
Rechtsträger |
Übernehmender oder neue(r) |
übertragender |
Verein |
GmbH/AG |
Verein |
A/N |
A/N |
GmbH/AG |
– |
A/N |
A = Vorgang ist nur zur Aufnahme durch einen übernehmenden Rechtsträger möglich. N = Vorgang ist nur zur Neugründung eines neuen Rechtsträgers möglich. |
Für die Spaltung gelten grundsätzlich die Vorschriften im allgemeinen und im besonderen Teil des Umwandlungsgesetzes (§§ 3–38 UmwG und 99–104a UmwG). Hinzu kommen die Vorschriften im allgemeinen Teil des Dritten Buchs zur Spaltung (§§ 123–137 UmwG) sowie die für den e. V. geltenden Vorschriften im besonderen Teil (§ 149 UmwG) des Dritten Buchs. Wenn eine GmbH eingeschaltet werden soll, sind darüber hinaus die entsprechenden speziellen Vorschriften im besonderen Teil des Dritten Buchs (§§ 138–146 UmwG) zu beachten. Den Besonderheiten der Spaltung (es wird ein Rechtsträger aufgespalten bzw. ein Teilbetrieb (oder mehrere) abgespalten) tragen Spezialvorschriften, zum Beispiel zur Haftung (§ 133 UmwG) und zu den Arbeitnehmerrechten (§ 134 Abs. 1, 2 und § 322 Abs. 1 UmwG), Rechnung.
Bei der Spaltung, bei der die Haftungsmasse nicht durch Zusammenlegung prinzipiell erhalten bleibt oder sogar verbessert wird, sondern im Gegenteil durch Verteilen auf mehrere Rechtsträger "ausgedünnt", greift nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG eine gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die übertragenen Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden. Nach § 133 Abs. 3 UmwG dauert diese Haftung fünf Jahre lang an (Nachhaftungsbegrenzungsregelung). Ansprüche müssen in dieser Zeit fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden sein.
Hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte gilt ein spezieller Schutz für die Arbeitnehmeransprüche. Die gesamtschuldnerische Haftung aller beteiligten Rechtsträger umfasst die üblichen Vergütungsansprüche, zudem die erworbenen Versorgungsansprüche (§ 134 Abs. 1, 2 UmwG). Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 322 Abs. 1 UmwG erwähnt, nach der bei Betriebsaufspaltungen ohne Organisationsänderungen die Fiktion geschaffen wird, dass ein einheitlicher Betrieb fortexistiert. Dies spielt zum Beispiel bei betriebsbedingten Kündigungen eine Rolle und bei der Frage, ob eine betriebsinterne Weiterbeschäftigung möglich ist. Auch bei der Sozialauswahl ist auf die Verhältnisse des gemeinsamen Betriebs abzustellen.
4.2.1 Verfahrensrechtliche Schritte
Die verfahrensrechtlichen Schritte werden in der Checkliste für die Spaltung von Rechtsträgern dargestellt. Im oben genannten Kontext ist zu beachten, dass bei der Spaltung als Besonderheit der Spaltungsplan bzw. ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zu erstellen ist, der die übergehenden Vermögensgegenstände und die sonstigen nicht bilanzierungsfähigen Sachverhalte genau bezeichnet. Ein Übernahmevertrag als zweiseitige Vereinbarung muss erstellt werden, wenn die Spaltung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger erfolgt.
Ausgliederungsplan
Muster e. V. |
Anlage 1 zum Spaltungsplan der auf die neu zu gründende XYX gGmbH auszugliedernden Einrichtungen |
I. |
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Übersicht über die auszugliedernden Vermögensgegenstände |
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Laut Bilanz 31.12.2015 |
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Siehe B... |