Der Formwechsel ist im Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes in den §§ 190304 UmwG geregelt und wird folgendermaßen definiert: Ein e. V. wechselt seine Rechtsform (wird GmbH oder Ähnliches), ohne dass Vermögen übertragen wird. Vielmehr besteht die rechtliche und wirtschaftliche Identität eines Rechtsträgers fort. Es ändern sich lediglich seine Rechtsform und die rechtliche Struktur (§ 190 UmwG). Für den Formwechsel eingetragener Vereine gelten folgende Grundsätze (§ 272 Abs. 1 UmwG):

  • Der Formwechsel erfolgt vom e. V. aus, es sind folgende neue Rechtsformen möglich: Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften.
  • Ein Formwechsel hin zum e. V. ist nicht möglich.

Die folgende Übersicht zeigt die Möglichkeiten des Formwechsels bei Sozialunternehmen:

 
Rechtsträger Übernehmender oder neue(r)
Übertragender Verein GmbH/AG
Verein +
GmbH/AG +

Für den Formwechsel gelten grundsätzlich die Vorschriften im allgemeinen und im besonderen Teil (§§ 338 und §§ 99104 a UmwG) des Zweiten Buchs. Hinzu kommen die Vorschriften im allgemeinen Teil des Fünften Buchs zum Formwechsel (§§ 190213 UmwG) sowie die für den e. V. geltenden Vorschriften im besonderen Teil (§§ 272290 UmwG) des Fünften Buchs.

Von besonderer Bedeutung ist, dass der Formwechsel nur auf Basis einer zum Formwechselbeschluss zeitnahen Vermögensaufstellung erfolgen kann (§ 193 Abs. 2 UmwG). Diese ersetzt die Jahresabschlüsse, die beim Grundfall der Umwandlung durch Verschmelzung auf den Verschmelzungsstichtag zu erstellen und zur Information der Vereinsmitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken sowie bei der Versammlung selbst auszulegen sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Stichtag der Vermögensaufstellung ist der Tag, auf den der Umwandlungsbericht erfolgt.
  • Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist der "wirkliche Wert" anzusetzen.
  • Im Gegensatz zur Verschmelzung oder Spaltung gibt es keinen Vertrag oder Spaltungsplan, es erfolgt lediglich der Umwandlungsbeschluss.
  • Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft sind die Kapitalschutzbestimmungen nachzuweisen. Das heißt, das Vermögen des umgliedernden Vereins muss um den Nennbetrag des Kapitals der entstehenden Kapitalgesellschaft höher sein als die Schulden des Vereins (§ 277 UmwG in Verbindung mit § 264 UmwG).
  • Wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll, müssen alle anwesenden und auch die nicht anwesenden Mitglieder zustimmen (§ 275 Abs. 1 UmwG).

Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze der Verschmelzung weiterhin; im Einzelnen ist auf die oben dargestellten Übersichten zu verweisen.

Die Checkliste für den Formwechsel von Rechtsträgern bildet eine ausführliche Arbeits- und Informationsgrundlage zum Formwechsel im Verein.

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S. Rechtsträger, Formwechsel

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