Auch die beste Finanzierung kann plötzlich in sich zusammenfallen, wenn es in der Bauphase zu gravierenden Schäden oder Verlusten kommt. Zum Beispiel durch: Höhere Gewalt und unabwendbare Ereignisse, ungewöhnliche Witterungseinflüsse, Handlungen unbekannter Personen, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit Dritter, Glasbruch, Diebstahl fest eingebauter Teile oder Konstruktions- und Materialfehler.
Nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) haben das Bauunternehmen und die Bauhandwerker auch dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn die Bauleistung durch höhere Gewalt, wie z. B. Erdrutsch, Überschwemmung oder von ihm nicht zu vertretende Umstände, zerstört oder beschädigt wird. Da häufig nicht feststeht, wer den Schaden verursacht hat, entstehen oft langwierige Auseinandersetzungen zu Lasten des Bauherrn. Ohne den Schuldigen dafür zu suchen, deckt diese Versicherung bis zur Fertigstellung des Roh-, Aus- oder Umbaus unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Bauleistungen, Baustoffen und Bauteilen. Der Beitrag richtet sich nach dem Bauvolumen und dem Versicherungsumfang und der Höhe der gewählten Selbstbeteiligung.
Die Bauwesenversicherung schützt nicht nur den Bauherrn, sondern auch alle am Bau beteiligten Firmen und Handwerker. Deshalb ist es üblich, den Beitrag anteilig auf die Unternehmen zu verteilen. Zahlen Sie für die Bauwesenversicherung daher nicht doppelt. Erkundigen Sie sich beim Baubeginn bei Ihrem Architekten, ob schon eine Versicherung etwa über einen günstigen Rahmenvertrag bei einem Versicherungsunternehmen besteht. Sollte das nicht der Fall sein, müssen Sie selbst eine Versicherung abschließen. Teilen Sie den Beitrag dann aber auf alle am Bau beteiligten Firmen und Ihren Architekten auf.
9.1 Bauherrenhaftpflichtversicherung – für Vereine als Bauherren
Die allgemeine Vereins-Haftpflichtversicherung schließt meist keine Bauherrenhaftpflichtversicherung mit ein. Die ist aber wichtig für Vereine, die z. B. ein neues Vereinsheim bauen. Sie bietet im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungsschutz gegen die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer als Bauherr und bei Bauarbeiten in eigener Regie zu tragen hat (z. B. bei einem Unfall wegen eines nicht wenigstens provisorisch verschlossenen Kellerschachts). Sie schützt den Bauherrn vor Ansprüchen von Dritten wie Nachbarn, Handwerkern oder Passanten. Sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab, übernimmt somit also auch einen Rechtsschutz für den Bauherrn.
Sie schließt sämtliche auf dem Bau beschäftigte Personen ein, soweit sie diese Arbeit nicht gewerbsmäßig betreiben. Abgeschlossen werden kann sie ab Beginn der Bauarbeiten bis zu deren Ende, meist jedoch nicht über zwei Jahre hinaus. Der Beitrag für diese Versicherung wird meist als Einmalbeitrag für die gesamte Baudauer erhoben und nach der Höhe der Gesamtbausumme berechnet. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Eigenarbeiten der Vereinsmitglieder.
Im Sportversicherungsvertrag der ARAG Sportversicherung ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung bereits eingeschlossen, ohne dass eine besondere vorherige Anmeldung des jeweiligen Bauvorhabens erforderlich ist. Allerdings gilt dieser wichtige Versicherungsschutz nur für Bauvorhaben, deren Bausumme eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Diese reicht in der Regel für die Mehrzahl aller Bauvorhaben der Vereine aus. Wird sie jedoch in Einzelfällen überschritten – z. B. beim Neubau eines Vereinsheimes – entfällt der Versicherungsschutz der Sportversicherung. In diesem Falle besteht allerdings die Möglichkeit, über das zuständige Versicherungsbüro beim LSB/LSV in Ergänzung zur Sportversicherung einen Zusatzvertrag abzuschließen, durch den dann die Bausummenbegrenzung der Sportversicherung erhöht wird.
9.2 Umweltschaden-Haftpflichtversicherung am Beispiel von Öltanks
Wer als Verein besondere Umweltrisiken (Anlagen) betreibt, z. B. einen eigenen Öltank im Keller untergebracht hat, sollte das Umweltrisiko absichern. Denn Inhaber von entsprechenden Anlagen unterliegen, u. a. nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz, einer strengen Haftung. Die Besitzer von Öltanks haften auch ohne eigenes Verschulden. Außer bei höherer Gewalt, also z. B. Erdbeben, Blitzschlag oder Sturmflut, reicht schon allein die Tatsache, dass aus dem Tank Öl austritt, den Hausbesitzer in die Pflicht zu nehmen.
Diese Versicherung ersetzt Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten. Auch Fettabscheider und andere besondere Risiken sind entsprechend zu berücksichtigen neben einem grundsätzlichen Umweltrisiko (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung), welches in der Regel in der Vereins-Haftpflichtversicherung integriert ist.
Im Sportversicherungsvertrag der ARAG Sportversicherung ist diese wichtige Versicherung bereits enthalten.
9.3 Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung
Wer sich gegen Haftpflichtansprüche schützen will, die im Zusammenhang mit vermieteten oder gewerblich genutzten Häusern oder Grundstücken entstehen, sollte eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Sie zahlt z. B. Schmerzensgeld, wenn die Mieter ihrer Streupflicht nicht nachkommen, obwohl dies im Mietvertrag steht, und Passa...