1 Wann liegt eine BGB-Gesellschaft vor?

Immer wenn sich ein Verein z.  B. mit einem anderen Verein zusammenschließt, um einen gemeinsamen Zweck zu Verfolgen, handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft nach § 705 ff. BGB. In der Praxis findet man z.  B. Spiel- und Sportgemeinschaften, Festgemeinschaften bzw. "Interessenvereinigungen", die ein bestimmtes Ziel erreichen wollen. Es handelt dann aber nicht der einzelne Verein, sondern diese Gesellschaft.

2 Geschäftsführung und Vertreter

Wenn sich der Vorstand eines e.  V. auf eine derartige "Gesellschaft" einlässt, oder diese sogar aktiv gründet, muss darauf geachtet werden, wie die Geschäftsführung und die Außenvertretung dieser Gesellschaft organisiert und geregelt werden.

Nach § 709 BGB steht nämlich die Geschäftsführung der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, mit der Folge, dass die Gesellschafter – mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag – auch als Gesamtvertreter handeln müssen (§ 714 BGB), also alle Vereine als Gesellschafter handeln müssen. Eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag ist daher dringend erforderlich.

3 Praxistipps für den Vorstand

  • Ist der Verein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft?
  • Gibt es dazu einen (schriftlichen!) Gesellschaftsvertrag?
  • Wem obliegt die Geschäftsführung und Vertretung dieser Gesellschaft?

Fundstellen

BGH, Urteil v. 19.7.2010, Az.: II ZR 56/09

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