Eine Videoüberwachung ist nicht nur im Verein eine heikle Angelegenheit. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Mitgliederschutz. Wenn es auch im vorliegenden Fall um keinen Verein sondern einen kommerziellen Fitnessklub ging, ist das Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz bezüglich des Mitgliederschutzes von Bedeutung.
Ein Fitnessstudio hatte in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zur Videoüberwachung aufgenommen. Darin heißt es u. a. "… zur Erhöhung der Sicherheit (werden) Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist …".
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass eine derart allgemeine Formulierung, die den Umfang der Überwachung lediglich auf die Umschreibung "Teilbereiche" festlegt und bei der Notwendigkeit auf Formulierungen wie "Erhöhung der Sicherheit" zurückgreift, nicht akzeptiert werden kann. Die Interessen der Kunden werden damit unangemessen benachteiligt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich deshalb um eine unzulässige Kameraüberwachung. Dies dürfte auch für den Mitgliederschutz im Rahmen eines Vereins gelten.
Das Gericht erwartet, dass bei derartigen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Mitglieder einen stärkeren Mitgliederschutz. Es muss eine detaillierte Regelung erfolgen, die sowohl den Zweck und den Umfang der Videoüberwachung als auch die Angaben zur Speicherung der Aufnahmen hinreichend deutlich konkretisiert.
Zum Mitgliederschutz hat auch der Verein die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zu beachten. Hier handelt es sich um § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die folgende Check-Liste dient als Orientierungshilfe wenn ein Verein eine Video-Überwachung installieren will. Um den Mitgliederschutz zu gewährleisten, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Aufstellung der Kameras und die genaue Beschreibung des zu überwachenden Bereichs muss vom Verein genau dokumentiert werden.
- An welchen Orten sind die Kameras installiert?
- Mit welcher Technik sind die Kameras ausgestattet (zoomfähig, drehfähig?)
- Wer erhält Zugriffsrechte auf die Videodaten?
- Wie lange, durch wen und wo werden die Daten der Kameras gespeichert?
- Wer ist für die Löschung der Daten verantwortlich? Dokumentation!
- Wer ist für die Übermittlung der Daten an die Polizei zuständig?
Fundstellen
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LG Koblenz, Urteil v. 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13 |