1 Grundsatz
Das OLG hat eine volle Haftung wegen einer über einen Radweg gespannten Slackline bejaht und neben der Feststellung der Haftung den Inhaber der Slackline zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
2 Der Fall
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem ca. 3,4 m breiten Rad- und Fußweg neben ihrem Ehemann im Sportgelände des Freiburger Stadtteils Rieselfeld. Dort hatten die drei volljährigen Beklagten über den Weg eine ca. 15 m lange und ca. 3–5 cm breite farbige Slackline gespannt. Diese befand sich zwischen den jeweils deutlich neben dem Weg befindlichen Pfosten eines Basketballkorbs und eines Pavillons in einer Höhe von ca. 15 bis 25 cm über dem Boden. Die Slackline war nicht zusätzlich optisch gesichert.
Die Radfahrerin stürzte über eine gespannte Slackline, da sie das über den Radweg gespannte Band zu spät erkannte. Infolge des abrupten Halts stürzte sie über ihren Fahrradlenker und fiel mit Kopf und Schultern auf den Asphaltboden. Die Klägerin verlor kurzzeitig ihr Bewusstsein und musste mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik Freiburg gebracht werden.
Aufgrund des Sturzes erlitt sie eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenksprengung mit Teilzerreißung des Kapsel-/Bandapparates und eine Prellung der Wirbelsäule. Die Klägerin musste sich nachfolgend zwei Operationen, drei Krankenhausaufenthalten und einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen und war etwas mehr als fünf Monate arbeitsunfähig. Sie beklagt neben bleibenden Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen unter anderem auch Sachschäden und Verdienstausfall.
3 Die Entscheidung
Das Landgericht verurteilte die Beklagten dem Grunde nach zu 100 %, sprach der Klägerin jedoch nur 10.000 Euro Schmerzensgeld zu. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und erhöhte den Schmerzensgeldanspruch auf 25.000 Euro.
4 Was muss bei sportlichen Aktivitäten im öffentlichen Raum beachtet werden?
Das OLG wies in seiner Begründung darauf hin, dass derjenige, der in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine Slackline spannt, gegen § 823 BGB i. V. m. § 315b StGB und § 32 StVO verstößt.
Er könne sich nicht darauf verlassen, dass die Slackline für einen Fahrradfahrer rechtzeitig sichtbar sei. Durch eine Drehung der ca. 3–5 cm breiten und ca. 2–3 mm hohen Slackline könne diese im ungünstigen Fall erst ca. 5 m vor deren Erreichen von einem Fahrradfahrer als Hindernis erkannt werden. Selbst wenn dieser aufmerksam sei, könne er dann bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht mehr rechtzeitig vor der Slackline anhalten. Daher könne derjenige, der die Slackline spannt, vollumfänglich für die Folgen eines solchen Unfalls haften.
5 Praxishinweis
Wenn ein Verein Vereinsangebote im freien Gelände, wie z. B. in Parks durchführt, die durch die Öffentlichkeit mit genutzt werden, ist er verkehrssicherungspflichtig und muss sicherstellen, dass vor allem auch fremde Dritte nicht geschädigt werden.
Fundstellen
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2019 – 14 U 60/16 |