Rechtsgrundlage für den Vorstand ist § 26 BGB als eine zentrale Regelung des Vereinsrechts:

§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung des Vereins

(1) 1Der Verein muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 2Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
 
Achtung

Konsequenzen für die Vorstandsarbeit

Was lässt sich aus der gesetzlichen Regelung für die Vorstandsarbeit ableiten?

  • Der Vorstand ist ein zwingendes Vereinsorgan.
  • Der Vorstand kann aus einer einzigen Person bestehen, was in der Praxis aber nicht denkbar ist. Üblich ist ein mehrköpfiger Vorstand, aber das Gesetz schreibt nicht vor, aus wie vielen Personen und aus welchen Ämtern der Vorstand bestehen muss.
  • Nur der Vorstand darf für den Verein im Rechtsverkehr handeln, sonst keine andere Person (Grundsatz). Der Vorstand ist damit gesetzlicher Vertreter des Vereins (vergleichbar den Eltern als den gesetzlichen Vertretern ihrer minderjährigen Kinder).
  • Der Vorstand kann unbeschränkt und unbegrenzt für den Verein handeln und Geschäfte abschließen. Die Satzung kann diese Vertretungsmacht aber einschränken, wobei das Gesetz auch hier keine weiteren Vorgaben macht.
  • Für die Außenvertretung gilt der Grundsatz des Mehrheitsprinzips, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
 
Hinweis

Das BGB-Vereinsrecht enthält keine weiteren Regelungen für den Vorstand, was die Besetzung, Zusammensetzung etc. betrifft. Bereits an dieser Stelle der wichtige Hinweis, dass die Konkretisierung des Vorstands des Vereins daher in der Satzung vorgenommen werden muss.

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