Der Vorstand (d. h. die namentliche Besetzung) und auch jede spätere Änderung müssen im Vereinsregister eingetragen werden:
§ 64 BGB: Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Kernaussagen für die Praxis:
- Alle Mitglieder des Vorstands sind namentlich mit ihrer Funktion im Vereinsregister einzutragen.
- Mit Hilfe des Vereinsregisterauszuges (§ 69 BGB) kann sich dann der Vorstand im Rechtsverkehr, z. B. gegenüber Vertragspartnern, Banken und Behörden, als Vorstand des Vereins legitimieren.
Der Vorstand des Vereins muss daher darauf achten und hat ein eigenes Interesse, dass die Angaben im Vereinsregister zum Vorstand stets aktuell und vollständig sind.
Wie oben bereits ausgeführt, kann die Satzung – abweichend vom Gesetz – Besonderheiten für die Arbeit des Vorstands regeln, die zwingend im Vereinsregister eingetragen werden müssen:
- Ist die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt?
- Gibt es Besonderheiten für die Beschlussfassung im Vorstand?
§ 67 BGB: Änderung des Vorstands
- 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
- …
Kernaussagen für die Praxis:
Eintragungspflichten unbedingt beachten!
- Aufgrund der obigen Ausführungen ist es nur konsequent, dass jede Vorstandsänderung auch in das Vereinsregister eingetragen werden muss.
- Der Vorstand ist gesetzlich verpflichtet, diese Änderung zur Eintragung anzumelden. Wenn er dies nicht macht, kann das Gericht gegen ihn ein Zwangsgeld (§ 78 BGB) verhängen.
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