Das BGB-Vereinsrecht kennt nur einen Vorstand: Den Vorstand nach § 26 BGB, der der gesetzliche Vertreter eines e. V. und in dieser Funktion in das Vereinsregister eingetragen ist.

Die Regelung des § 26 BGB im Wortlaut:

 

§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung des Vereins

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
 
Hinweis

Diese Regelung ist zwingend und muss vom Verein beachtet werden. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ein Pflichtorgan eines e. V.

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