Zusammenfassung

Der Fall

 

Laut unserer Satzung gibt es einen "geschäftsführenden Vorstand". Was ist der Unterschied zwischen dem Vorstand des Vereins und einem geschäftsführenden Vorstand?

1 Wer ist Vorstand?

Das BGB-Vereinsrecht kennt nur einen Vorstand: Den Vorstand nach § 26 BGB, der der gesetzliche Vertreter eines e. V. und in dieser Funktion in das Vereinsregister eingetragen ist.

Die Regelung des § 26 BGB im Wortlaut:

 

§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung des Vereins

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
 
Hinweis

Diese Regelung ist zwingend und muss vom Verein beachtet werden. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ein Pflichtorgan eines e. V.

2 Welchen Spielraum hat die Satzung?

Unabhängig davon ist von Bedeutung, dass jeder Verein bei der Ausgestaltung seiner Satzung und damit seiner Vereinsorgane einen sehr weiten Spielraum hat. Das bedeutet: der Verein kann neben dem Vorstand nach § 26 BGB weitere Organe installieren. Denn: § 27 Abs. 3 BGB regelt, dass grundsätzlich der Vorstand nach § 26 BGB innerhalb des Vereins die Aufgabe des Geschäftsführungsorgans ausübt.

 
Hinweis

§ 40 BGB gestattet aber jedem Verein, von dieser Aufgabenzuweisung abzusehen und die Aufgaben der Geschäftsführung (Achtung: nicht die der gesetzlichen Vertretung nach außen) auf ein anderes Organ zu delegieren. Dazu ist jedoch eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich.

Diese Doppelstellung des Vorstands nach § 26 BGB und den Gestaltungsspielraum soll folgende Grafik verdeutlichen:

3 Geschäftsführender Vorstand ist zulässig

Damit steht fest, dass nichts dagegen spricht, wenn ein Verein in seiner Satzung neben (!) dem Vorstand nach § 26 BGB einen sogenannten "geschäftsführenden Vorstand" installiert.

 
Hinweis

Entscheidend ist dann aber, dass die Satzung folgende Fragen beantworten muss:

  • Wie ist dieses Organ zusammengesetzt?
  • Wie werden die Organmitglieder und durch wen bestellt?
  • Welche Aufgaben hat dieses Organ?
  • Welche Kompetenzen und Zuständigkeiten sollen wahrgenommen werden?
  • Wie ist die Abgrenzung zum Vorstand nach § 26 BGB?
 
Hinweis

Regelungen in einer Vereinsordnung, zum Beispiel Geschäftsordnung, sind dafür nicht ausreichend.

Wenn diese Fragen durch die Satzung nicht klar geregelt sind, wird es im Verein immer zu Problemen kommen, bis hin zu der Frage, warum gibt es bei uns überhaupt einen geschäftsführenden Vorstand, kann dieser nicht abgeschafft werden?

4 Fazit

  • Ein e. V. kann neben dem Vorstand nach § 26 BGB im Bereich der Erledigung der internen Geschäftsführungsaufgaben einen geschäftsführenden Vorstand haben.
  • Dafür ist eine Satzungsgrundlage erforderlich.
  • Ob ein solches Organ sinnvoll und erforderlich ist, muss der Verein kraft seiner Organisationshoheit entscheiden.
  • Es ist nicht ausreichend, in der Satzung nur das Organ zu installieren, ohne eindeutige Aussagen zu Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten zu machen.
  • Gesetzliche Vorgaben für einen geschäftsführenden Vorstand gibt es nicht. Hier ist der Verein gefordert, die individuellen Regelungen nach den eigenen Bedürfnissen zu entwickeln und in der Satzung zu verankern.

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