1 Der Fall
Ein Verbandspräsident erhielt für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Vergütung von 2.500 Euro pro Monat zzgl. Umsatzsteuer. In der Satzung des Verbandes war bislang der Grundsatz der ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit verankert. Der Verbandstag beschloss eine entsprechende Satzungsänderung, die zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet, jedoch wegen des Widerspruchs eines Mitglieds zunächst nicht eingetragen wurde. Die Vergütung des Präsidenten wurde jedoch – trotz der nicht eingetragenen Satzungsänderung – schon ausgezahlt. Das mit der Satzungsänderung nicht einverstandene Mitglied erstattete deshalb gleich noch Strafanzeige gegen den Präsidenten – es geht eben nichts über freundliche Mitglieder!
2 Folgen
Der zuständige Staatsanwalt erhob sogleich Anklage wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB). Es sei eine satzungswidrige Entschädigung gezahlt und dadurch sei das Verbandsvermögen geschädigt worden und der Verband habe so einen Vermögensnachteil erlitten. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da unstreitig sei, dass der Präsident umfangreiche Dienst für den Verband geleistet habe. Durch diese Tätigkeit wäre die Vergütung auch ohne Satzungsermächtigung gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte der Generalstaatsanwalt Beschwerde ein, über die das OLG Köln zu entscheiden hatte.
3 Die Entscheidung
Das OLG sah den Straftatbestand der Untreue als nicht verwirklicht, Anklage und Hauptverhandlung wurden nicht zugelassen. Das OLG nahm eine Gesamtbetrachtung vor, bei der normative und wirtschaftliche Gesichtspunkte einbezogen wurden.
Dem Verband war trotz der satzungswidrigen Zahlung an den Präsidenten kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Den Vergütungen (der Stundensatz lag bei 24 Euro) stand nämlich eine angemessene Gegenleistung des Präsidenten gegenüber, sodass dem Verband kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden war.
4 Aber: Rückzahlungsanspruch
Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass der Verband aus zivilrechtlicher Sicht unstreitig eine satzungswidrige Zahlung ohne Rechtsgrundlage geleistet hat. Dadurch liegt beim Präsidenten eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) vor, die dazu führt, dass er die erhaltenen Vergütungen zurückzahlen muss. Dies ist vor allem für gemeinnützige Vereine von großer Bedeutung, da die satzungswidrige Zahlung im Einzelfall zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann.
5 Fazit?
Bei Zahlungen und Vergütungen jeglicher Art sollte sich der Vorstand in seiner Funktion als Arbeitgeber des Vereins darüber im Klaren sein, dass stets eine Satzungs- oder Rechtsgrundlage für die Zahlung vorliegen muss, die den Vorstand ermächtigt, die Zahlung zu leisten. Dies gilt sowohl gegenüber Personen, die ein Satzungsamt bekleiden (Organmitglieder) und erst recht bei Dritten, die im Auftrag oder auf vertraglicher Basis für den Verein tätig werden.
Fundstellen
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OLG Köln, Urteil v. 06.05.2013, Az.: 2 Ws 254/13 |